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Den 122 I VwGO würde ich auch nur im vorläufigen Rechtsschutz zitieren (allgemein wenn Beschlüsse ergehen) mit dem Verweis auf § 88 VwGO, welcher entsprechend gilt.
Du weißt ja schon vorher, ob 80iger Antrag oder eine AK statthaft ist. Dementsprechend würde ich das in der Überschrift bzw im Obersatz zitieren oder auch nicht.