• Nadine

    Mitglied
    16. Juli 2025 um 15:04

    Genau, das habe ich so auch grundsätzlich verstanden.

    Ich glaube, das mit der Einwendung ist bei mir hängen geblieben, weil du gestern bei Sarlaschts Bearbeitung gesagt hattest, dass der V den § 377 einwendet (habe ich ihm Video eben nochmal nachgehört, zu finden bei 2:08). Also ist es aber keine “richtige” Einwendung wie bspw. § 142, sondern einfach nur ein “Ja, aber” des Gegners.

    Also würde § 377 HGB doch aber dennoch dazu führen, dass der Anspruch (bspw. auf Nacherfüllung oder was auch immer) gar nicht erst entsteht, weil Mängelrechte ausgeschlossen sein könnten, oder?