• Oliver Wich

    Administrator
    16. Juli 2025 um 15:22

    Formell sind Einwendungen / Einreden (sind auch nur Einwendungen, die aber erhoben werden müssen) materiell rechtliche Verteidigungsmittel gegen die Realisierung von Ansprüchen. Es gibt auch prozessuale Einwendungen.

    Weiter gedacht sind Einwendungen jegliche Gegenargumente oder Einwände (das meinte ich).

    Nein, das ist nicht korrekt. Das hat nichts mit der Entstehung des Anspruchs zu tun (Dieses Schema passt übrigens auf einen Anspruch auf Rückzahlung aus 346 sowieso nicht.) Die Rechtsfolge ist die Fiktion, das die Ware als vertragsgemäß angesehen wird und quasi “kein Mangel mehr vorliegt”. Damit fehlt theoretisch eine TB-Vss deines Anspruchs und somit hast du keinen Anspruch. Warum musst du es genauer differenzieren und damit unnötig kompliziert und vor allem fehleranfällig machen?

    Wie würdest du 218 BGB in der “alten Denkweise” einordnen… Merkst du schnell: Geht nicht 🤓