• Afrim Toplica

    Administrator
    16. Juli 2025 um 19:47

    Ich glaube du denkst in dem Schema “Anspruch entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar”. Ich hab gerade wirklich überlegt, wie ich den 377 HGB bei Anspruch entstanden prüfen sollte. Denn wenn ich zunächst feststelle, dass ein Sachmangel vorliegt und die übrigen Voraussetzungen eines Gewährleistungsrechts vorliegen, dann ist dem Grunde nach der Anspruch enstanden. Dann müsste ich mich innerhalb beim Punkt Anspruch enstanden widersprechen und sagen, dass der Anspruch möglicherweise doch nicht entstanden ist wegen 377 HGB. Also sehe ich dann 377 HGB als zusätzliche Anspruchsentstehungsnorm innerhalb des Gewährleistungsrechts. Das ist aber 377 HGB nicht. In mir macht sich so ein innerlicher Widerstand breit. Kaufrecht gilt ja auch für Kaufleute -> also Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts nach BGB. Der Wortlaut der Norm “Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt…” sagt mir eigentlich, pech gehabt Käufer. Also wie so ein “Verschulden gegen sich selbst”. Und dieses “gilt die Wahre als genehmigt” soll ja nicht den Mangel heilen. Denn dann könnte man wirklich darüber nachdenken, ob es sinnvoller wäre diesen Punkt bei Anspruch entstanden zu prüfen. Der WOrtlaut spricht ja vom Mangel, also setzt er den ja schon voraus. 377 HGB ist eine Pflicht/ besser Obliegenheit für den Käufer und gleichzeitig ein Gegenrecht für den Verkäufer. Deshalb würde ich – wenn man in dem Dreischritt prüfen will – bei Anspruch erloschen prüfen. Wie zB 326 BGB Gegenrecht des Käufers.

    Wenn man in dem Fall aber jetzt mal das Schema Anspruch entstanden usw. nicht beachtet, dann würde man einfach entlang der Norm prüfen: also KV, Mangel, Vss. GewR und dann als letzten Punkt “Kein Ausschluss der Mängelrechte”. Das ist die sicherste Alternative. Da spart man sich Kopfschmerzen und Unsicherheit, die einen durch die ganze Klausurbearbeitung verfolgt.