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Hey Tschala,
mir fällt es auch schwer, beim Diebstahl so etwas gut zu begründen und zu erklären.
Aber wie Aysenur schon geschrieben hat:
Gewahrsamsenklave:
liegt dann vor, wenn jemand die Sache in seine persönliche Sphäre bringt und das in einem fremden Machtbereich. So dass der ursprünglich Inhaber nicht mehr ohne Probleme darauf zugreifen kann.
Beispiel: in einem Kaufhaus irgendeinen kleinen Gegenstand in seine Jackentasche stecken, mit Zueignungsabsicht.
Gewahrsamslockerung:
liegt dann vor, wenn die Sachherrschaft nicht dauerhaft aufgehoben ist, der Gewahrsamsinhaber immer noch Herrschaftswillen hat.
Beispiel: wenn man in Urlaub fährt, dann hat man immer noch gelockerten Gewahrsam über alles was man in seiner Wohnung hat, also man hat dann immer noch Herrschaftswillen.Oder der Ladeninhaber an den Waren in seinem Laden.
Vielleicht hilft das ja 🙂
Hier noch was dazu:
https://jura-online.de/blog/2013/07/30/bgh-neues-zum-diebstahl-im-selbstbedienungsladen/
jura-online.de
BGH: Neues zum Diebstahl im Selbstbedienungsladen
A besucht einen Edeka-Markt. In den Geschäftsräumen entnimmt er dem Regal sechs Flaschen Whiskey und steckt diese in zwei mitgebrachte Tüten. Eine weitere ...
