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Prüfungsstandort Drei-Stufen-Theorie
Wo prüft ihr die Drei-Stufen-Theorie iRd Art. 12 I 1 GG?
Ich habe gelernt, dass man iRd Verhältnismäßigkeit zunächst den Maßstab anhand der Theorie bilden soll, indem man alles darstellt und sich dann entscheidet. Erst dann geht man den klassischen Vierschritt mit legitimem Zweck usw.
Aber eigentlich wirkt sich die Theorie doch nur auf die Angemessenheitsprüfung aus, oder nicht? Meines Erachtens ist es dann doch sinnvoller, die Theorie erst hier heranzuziehen, den Maßstab für die Abwägung zu bilden und dann die Abwägung vorzunehmen? Man sollte ja Dinge immer dort prüfen, wo sie sich auswirken … das tut die Theorie ja erst hier.
Eigentlich nimmt das BVerfG ja wohl wieder Abstand von der Theorie, es wird wohl aber empfohlen, sie trotzdem noch in der Klausur darzustellen.
Wie seht ihr das?
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