Ein ganz wichtiger Unterschied: Das Tatobjekt muss NICHT aus der Tat eines anderen stammen! Täter kann also auch Täter der Vortat sein.
Ebenso müssen die Tatobjekte nicht identisch sein mit den Objekten aus der Vortat, erfasst sind somit auch Surrogate. Zudem bedarf es keiner Absicht, sondern es reicht dolus eventualis.
261 ist also ein Auffangdelikt zu 257 und 259.
Die Tathandlungen können sich überschneiden zB bei “sich oder einem Dritten verschafft”
Konkurrenzen: Nach Auffassung des BGH tritt die Geldwäsche hinter der gewerbsmäßigen Hehlerei zurück. Treffen hingegen einfache Hehlerei und Geldwäsche aufeinander, so ist Tateinheit anzunehmen
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Diese Antwort wurde von Oliver Wich modifiziert vor 10 Monate.