Forum

Finde Antworten und stelle deine Fragen

Home Forum Jura §§§ (materielles & prozessuales Recht) Strafrecht § 261 und § 259 StGB – konkrete Abgrenzung

  • § 261 und § 259 StGB – konkrete Abgrenzung

    Veröffentlicht von Nicole an 27. Februar 2024 um 11:16

    Ich tue mich schwer mit der Abgrenzung von der Geldwäsche (261StGB) und der Hehlerei (259StGB). Was hat ihr da als grundlegende Handlung bei diesen Delikten herausgearbeitet und wo seht ihr die Unterschiede? Danke 🙂

    Oliver Wich beantwortet vor 10 Monate 2 Mitglieder · 1 Antworten
  • 1 Antworten
  • Oliver Wich

    Administrator
    27. Februar 2024 um 13:24

    Ein ganz wichtiger Unterschied: Das Tatobjekt muss NICHT aus der Tat eines anderen stammen! Täter kann also auch Täter der Vortat sein.
    Ebenso müssen die Tatobjekte nicht identisch sein mit den Objekten aus der Vortat, erfasst sind somit auch Surrogate. Zudem bedarf es keiner Absicht, sondern es reicht dolus eventualis.

    261 ist also ein Auffangdelikt zu 257 und 259.

    Die Tathandlungen können sich überschneiden zB bei “sich oder einem Dritten verschafft”

    Konkurrenzen: Nach Auffassung des BGH tritt die Geldwäsche hinter der gewerbsmäßigen Hehlerei zurück. Treffen hingegen einfache Hehlerei und Geldwäsche aufeinander, so ist Tateinheit anzunehmen

    • Diese Antwort wurde von  Oliver Wich modifiziert vor 10 Monate.

Log in to reply.