• § 123 II BGB Anwendbarkeit des Dritten

    Veröffentlicht von Paula an 23. Dezember 2025 um 12:13

    Hallo zusammen,

    ich habe beim Lernen und in der Lerngruppe bereits eine Diskussion über den § 123 II BGB des Dritten angestellt. Leider sind wir hierzu zu keinem Ergebnis bisher gekommen, vielleicht hat jemand von euch eine Idee. Leider konnte dies in der Lerngruppe nicht geklärt werden und auch die Kommentare hierzu sind sehr uneindeutig formuliert.

    Der § 123 II BGB enthält eine Erweiterung durch einbeziehen eines Dritten in die Arglistige Täuschung. Bei dieser Zurechnung stellt sich die Frage, was passiert wenn der unbeteiligte Dritte nicht in einem der beiden Lager nach der Lagertheorie steht, sondern bspw. lediglich einen Rat oder eine Info weitergibt, die unabhängig von beiden Parteien steht und dadurch ein Vertragsschluss zustande kommt? Wird sodann die Anfechtung bestehen bleiben und die Rechtsfolge des § 142 BGB eintreten oder greift Abs. 2 S. 1?

    Des weiteren stellt sich die Frage, wer unter den § 123 II BGB als unbeteiligter Dritter generell fällt (Beispiele hierzu) und wieso ein Dritter nicht im Kreis des Erklärungsempfängers stehen darf? Wie wirkt dies sich auf die Rechtsfolge des § 142 BGB der Anfechtung aus?

    Die letzte Frage bezieht sich auf den Personenkreis wer immer Dritter i.S.d. § 123 II BGB ist und wer niemals darunter fallen kann bspw. im Schenkungsfall wird dies als Ausnahme genannt und ausgeschlossen. 😇

    Jülide beantwortet vor 2 Wochen, 1 Tag 3 Mitglieder · 2 Antworten
  • 2 Antworten
  • Oliver Wich

    Administrator
    23. Dezember 2025 um 13:38

    kurze Sofortnachricht: “Der § 123 II BGB enthält eine Erweiterung durch einbeziehen eines Dritten”

    NEIN! 😉 Der 123II ist eine Einschränkung des Anfechtungsrechts – Wortlaut “nur dann anfechtbar”.

  • Jülide

    Mitglied
    30. Dezember 2025 um 15:45

    Hallo liebe Paula, ich bin beim Lernen auf diese Sache gestoßen und gebe gerne weiter, was ich nun weiß:

    Ein Dritter ist nur der am Rechtsgeschäft Unbeteiligte.

    Nichtdritter ist, wer im “Lager”/auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat (Rechtsgedanke des 278). Nichtdritter ist zum Beispiel der Vertreter des Erklärungsempfängers.

    Ich würde den 123 II folgendermaßen verständlicher umformulieren:
    Verübt jemand, der nicht am Rechtsgeschäft beteiligt ist, die Täuschung, kann der Getäuschte die Willenserklärung nur anfechten, wenn der Erklärungsempfänger von der Täuschung wusste oder wissen musste.

    Der Vertragspartner kann ja schließlich nichts dafür, dass ein Dritter “dazwischenfunkt” und ist daher schutzwürdig, könnte man sagen. Daher kann der Getäuschte seine WE nicht anfechten. Das beantwortet im Umkehrschluss auch die Frage, warum der Dritte nicht im Lager des Erklärungsempfängers stehen darf – der Erklärungsempfänger ist dann nicht mehr schutzwürdig.

    Schau auch gerne hier: https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/lehrende/armbruesterc/3_Lehre/9_Archiv-Lehrveranstaltungen/0708ws/iAnwendungskurs_Katharina_Lorenz/___22_123_II.pdf

    Angaben natürlich ohne Gewähr 🙂

    Quelle: Hemmer BGB AT Fall 1

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