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§ 224 I StGB Widerspruch konkrete oder abstrakte Geeignetheit der TBM
Ich hätte eine Frage zu Strafrecht. Und zwar bin ich auf das Problem gestoßen, dass manche Quellen/ Definitionen bei den meisten Tatbestandsmerkmalen aus § 224 I StGB eine konkrete Geeignetheit voraussetzen (so z.B. bei den Definitionen vom Gift, gesundheitlichen Stoffen oder gefährlichen Stoffen). Ein gegenteiliges Argument ist hingegen das systematische, welches besagt, dass „iRd § 224 I StGB eine konkrete Lebensgefährdung nicht erforderlich ist, was sich wiederum daraus ergibt, dass es auch bei den übrigen Varianten des § 224 I StGB ausschließlich auf die abstrakte Gefährlichkeit ankommt (systematisches Argument).
Wie würdet ihr damit umgehen? Eher den Definitionen mit der konkreten Geeignetheit folgen oder auf das systematische Argument abstellen?
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