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  • § 833 S. 2 BGB als eigene Anspruchsgrundlage?

    Veröffentlicht von Nadine an 6. August 2025 um 15:10

    Handelt es sich bei § 833 S. 2 auch um eine eigene Anspruchsgrundlage?

    In einer Klausur habe ich mal den § 833 S. 1 geprüft und im Rahmen dessen dann die Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 S. 2. Dann schrieb der Korrektor daneben, das sei falsch, weil § 833 S. 2 eine eigene AGL sei. Seitdem bin ich mir immer wieder unsicher, wie die beiden Sätze zueinander im Verhältnis stehen.

    Ich verstehe es grundsätzlich so, dass § 833 S. 1 die Gefährdungshaftung für Luxustiere beinhaltet, aber es darf eben keine Exkulpation nach S. 2 vorliegen.

    Ich habe aus einer Quelle entnehmen können, dass § 833 S. 2 wohl die vermutete Verschuldenshaftung für Nutztiere erfassen soll. Aber ist das wirklich so?

    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen 🙂

    Afrim Toplica beantwortet vor 3 Wochen, 3 Tage 3 Mitglieder · 3 Antworten
  • 3 Antworten
  • Nadine

    Mitglied
    6. August 2025 um 15:30

    Ahh, ich glaube, ich habe zumindest einen Teil meines Fehlers gefunden:

    Bei § 833 S. 1 greift die Exkulpation doch gar nicht, weil es eine Gefährdungshaftung ist.

    Heißt, eigentlich ist das Verhältnis ja nur relevant, wenn es ein Nutztier (= § 833 S. 2) ist. So wie in dem Fall gestern mit den Ziegen. Wenn es anstatt einer Ziege ein Hund gewesen wäre, dann wäre es ein Luxustier gewesen, also § 833 S. 1, ohne Exkulpationsmöglichkeit.

    Oder?

    Aber ist dann für ein Nutztier dennoch § 833 S. 2 als AGL zu wählen, so wie der Korrektor angemerkt hatte?

  • Jana

    Mitglied
    6. August 2025 um 17:07

    Hey Nadine!

    Ich würde den § 833 S. 2 jetzt nicht als Anspruchsgrundlage sehen.

    Damit die Ersatzpflicht ausgeschlossen werden kann, muss diese ja erstmal festgestellt werden. In S. 1 hast du ja die Voraussetzungen des Schadens. Ansonsten musst du ja erstmal feststellen, ob sich in dem Verhalten des Tieres “eine spezifische Tiergefahr” verwirklicht hat (und ein Schaden kausal entstanden ist). S. 2 ist dann eine Exkulpation, die eben noch weitere Voraussetzungen braucht. Also es ist eine Haftungsregelung.

    Wäre der S. 2 nicht zu unbestimmt hinsichtlich des Schadens, wenn er alleine stehen würde?

    Und Luxustiere könnten doch auch Nutztiere sein, oder? Bspw Hütehunde

    Was ist mit Tieren, wenn diese Influencer sind?

    Hier mal ein Beispiel, wie es bei einem “Luxustier” wäre:

    https://examensgerecht.de/privilegierter-hundehalter/#II_Bestehen_der_Forderung_-_Versicherungsfall

    • Diese Antwort wurde von  Jana Speicher modifiziert vor 3 Wochen, 3 Tage.
  • Afrim Toplica

    Administrator
    6. August 2025 um 20:55

    Wenn § 833 S.2 BGB eine Anspruchsnorm sein sollte, dann müsste aus dem Wortlaut hervorgehen, dass jemand von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann, §194 I. Aber der Wortlaut sagt was anderes. Die Rechtsfolge ist: ” Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn…”. Also ist das ein Haftungsausschluss bzw. ein Haftungsprivileg für Halter von Nutztieren, wenn man die Voraussetzungen des S.2 erfüllt.
    Und zur Korrektur: der Korrekturhinweis ist nicht der Weisheit letzter Schluss…

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