• 242 stgb Gewahrsamslockerung u -enklave

    Veröffentlicht von Tschala an 10. Oktober 2025 um 19:06

    Ich verstehe den Unterschied zwischen Gewahrsamslockerung und Gewahrsamenklave nicht so wirklich..

    Vlt kann mir da ja jmd helfen😬🫨

    Jana beantwortet vor 21 Stunden, 4 Minuten 5 Mitglieder · 6 Antworten
  • 6 Antworten
  • Aysenur

    Mitglied
    11. Oktober 2025 um 10:25

    Hallo Tschala,

    Ich hab mir das so gemerkt, dass Gewahrsamslockerung dann vorliegt, wenn A vorübergehend keinen Zugriff auf die Sache hat…zB wenn A etwa die Girokarte oder die Geldbörse verloren hat, jedoch tatsächlich schon Herrschaftswillen über die Karte hat.

    Mit Gewahrsamsenklave verbinde ich to include (kleine Ähnlichkeit zu enklave)

    -also alles, was A in seinen Herrschaftsbereich wie etwa seine Jackentasche, Hosentasche oder ähnliches legt, gehört zu seinem Gewahrsam.

  • Jana

    Mitglied
    11. Oktober 2025 um 10:36

    Hey Tschala,

    mir fällt es auch schwer, beim Diebstahl so etwas gut zu begründen und zu erklären.

    Aber wie Aysenur schon geschrieben hat:

    Gewahrsamsenklave:

    liegt dann vor, wenn jemand die Sache in seine persönliche Sphäre bringt und das in einem fremden Machtbereich. So dass der ursprünglich Inhaber nicht mehr ohne Probleme darauf zugreifen kann.

    Beispiel: in einem Kaufhaus irgendeinen kleinen Gegenstand in seine Jackentasche stecken, mit Zueignungsabsicht.

    Gewahrsamslockerung:

    liegt dann vor, wenn die Sachherrschaft nicht dauerhaft aufgehoben ist, der Gewahrsamsinhaber immer noch Herrschaftswillen hat.

    Beispiel: wenn man in Urlaub fährt, dann hat man immer noch gelockerten Gewahrsam über alles was man in seiner Wohnung hat, also man hat dann immer noch Herrschaftswillen.Oder der Ladeninhaber an den Waren in seinem Laden.

    Vielleicht hilft das ja 🙂

    Hier noch was dazu:

    https://jura-online.de/blog/2013/07/30/bgh-neues-zum-diebstahl-im-selbstbedienungsladen/

  • Oliver Wich

    Administrator
    12. Oktober 2025 um 14:51

    Ich würde folgendes vorschlagen:

    Die Gewahrsaslockeurng spielt eine Rolle bei der Frage, ob das Opfer noch Gewahrsam hat, also beim BRUCH

    Die Gewahrsamsenklave spielt eine Rolle bei der Frage, ob neuer Gewahrsam begründet wurde, als bei der BEGRÜNDUNG

    Bitte reflektieren @Aysenur @tschala @Jana

    • Nadine

      Mitglied
      13. Oktober 2025 um 7:31

      Ist es eigentlich sinnvoller, zuerst die Begründung neuen Gewahrsams zu prüfen oder den Bruch fremden Gewahrsams? Ich sehe das gefühlt immer beides und frage mich, was hier sinnvoller ist (selbstverständlich erst, nachdem man 1. fremden Gewahrsam geprüft hat).

      Ich frage mich, ob der fremde Gewahrsam zwingend gebrochen worden sein muss, um neuen Gewahrsam begründen zu können? Ich würde sagen nein, es gibt ja auch Mitgewahrsam.

      • Diese Antwort wurde von  Nadine Schade modifiziert vor 21 Stunden, 38 Minuten.
    • Jana

      Mitglied
      13. Oktober 2025 um 8:05

      Danke @oliverwich für die Ergänzung und ein wichtiger Hinweis, was man immer vergisst: Wo prüft man das eigentlich, wo ist es relevant.

      Das ist auch eine gute Lernhilfe und um ein besseres Verständnis zu bekommen.

  • Nadine

    Mitglied
    13. Oktober 2025 um 7:26

    Ich kann euch in dem Zusammenhang den Podcast Kurzerklärt empfehlen, hier mal der Link zu Website: https://www.jura-kurzerklaert.com/podcast-kurzerkl%C3%A4rt-der-jurapodcast-1

    Wenn man bei Suche zB Diebstahl eingibt, dann kommen alle relevanten Folgen. Ich finde das nochmal ziemlich gut erklärt und es hilft mir tatsächlich auch, das nochmal einfach anzuhören und mitzudenken 🙂 Den Podcast gibts auch auf Spotify usw., da gibt es teilweise auch eigene Playlists, weil sie die Folgen ansonsten leider nicht so klug sortiert haben🙈

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