Markiert: Gewahrsamsenklave
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242 stgb Gewahrsamslockerung u -enklave
Veröffentlicht von Tschala an 10. Oktober 2025 um 19:06Ich verstehe den Unterschied zwischen Gewahrsamslockerung und Gewahrsamenklave nicht so wirklich..
Vlt kann mir da ja jmd helfen😬🫨
Tschala beantwortet vor 1 Monat 6 Mitglieder · 13 Antworten -
13 Antworten
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Hallo Tschala,
Ich hab mir das so gemerkt, dass Gewahrsamslockerung dann vorliegt, wenn A vorübergehend keinen Zugriff auf die Sache hat…zB wenn A etwa die Girokarte oder die Geldbörse verloren hat, jedoch tatsächlich schon Herrschaftswillen über die Karte hat.
Mit Gewahrsamsenklave verbinde ich to include (kleine Ähnlichkeit zu enklave)
-also alles, was A in seinen Herrschaftsbereich wie etwa seine Jackentasche, Hosentasche oder ähnliches legt, gehört zu seinem Gewahrsam.
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Hey Tschala,
mir fällt es auch schwer, beim Diebstahl so etwas gut zu begründen und zu erklären.
Aber wie Aysenur schon geschrieben hat:
Gewahrsamsenklave:
liegt dann vor, wenn jemand die Sache in seine persönliche Sphäre bringt und das in einem fremden Machtbereich. So dass der ursprünglich Inhaber nicht mehr ohne Probleme darauf zugreifen kann.
Beispiel: in einem Kaufhaus irgendeinen kleinen Gegenstand in seine Jackentasche stecken, mit Zueignungsabsicht.
Gewahrsamslockerung:
liegt dann vor, wenn die Sachherrschaft nicht dauerhaft aufgehoben ist, der Gewahrsamsinhaber immer noch Herrschaftswillen hat.
Beispiel: wenn man in Urlaub fährt, dann hat man immer noch gelockerten Gewahrsam über alles was man in seiner Wohnung hat, also man hat dann immer noch Herrschaftswillen.Oder der Ladeninhaber an den Waren in seinem Laden.
Vielleicht hilft das ja 🙂
Hier noch was dazu:
https://jura-online.de/blog/2013/07/30/bgh-neues-zum-diebstahl-im-selbstbedienungsladen/
jura-online.de
BGH: Neues zum Diebstahl im Selbstbedienungsladen
A besucht einen Edeka-Markt. In den Geschäftsräumen entnimmt er dem Regal sechs Flaschen Whiskey und steckt diese in zwei mitgebrachte Tüten. Eine weitere ...
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Ist es eigentlich sinnvoller, zuerst die Begründung neuen Gewahrsams zu prüfen oder den Bruch fremden Gewahrsams? Ich sehe das gefühlt immer beides und frage mich, was hier sinnvoller ist (selbstverständlich erst, nachdem man 1. fremden Gewahrsam geprüft hat).
Ich frage mich, ob der fremde Gewahrsam zwingend gebrochen worden sein muss, um neuen Gewahrsam begründen zu können? Ich würde sagen nein, es gibt ja auch Mitgewahrsam.
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Nadine Schade modifiziert vor 1 Monat, 2 Wochen.
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Danke @oliverwich für die Ergänzung und ein wichtiger Hinweis, was man immer vergisst: Wo prüft man das eigentlich, wo ist es relevant.
Das ist auch eine gute Lernhilfe und um ein besseres Verständnis zu bekommen.
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Ich kann euch in dem Zusammenhang den Podcast Kurzerklärt empfehlen, hier mal der Link zu Website: https://www.jura-kurzerklaert.com/podcast-kurzerkl%C3%A4rt-der-jurapodcast-1
Wenn man bei Suche zB Diebstahl eingibt, dann kommen alle relevanten Folgen. Ich finde das nochmal ziemlich gut erklärt und es hilft mir tatsächlich auch, das nochmal einfach anzuhören und mitzudenken 🙂 Den Podcast gibts auch auf Spotify usw., da gibt es teilweise auch eigene Playlists, weil sie die Folgen ansonsten leider nicht so klug sortiert haben🙈
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@oliverwich @tschala Ich habe nochmal eine Frage.
Es geht um die Gewahrsamsenklave. Man findet häufig folgende Definition:
“Neuer alleiniger Gewahrsam entsteht, wenn der Täter … den Gegenstand so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird.” (Rengier StR BT I § 242 Rn. 47).
Bedeutet das, dass in dem Fall “automatisch” neuer Gewahrsam begründet wird, indem der Täter den alten Gewahrsam beseitigt? Also fallen Bruch und Begründung des Gewahrsams in dieser Konstellation in einem Akt zusammen?
Dann würde die Prüfungsreihenfolge: 1. fremder Gewahrsam; 2. Bruch fremden Gewahrsams; 3. Begründung neuen Gewahrsams ja gar keinen Sinn ergeben, wenn man die Gewahrsamsenklave erst im Prüfungspunkt der Begründung neuen Gewahrsams prüfen würde.
Versteht ihr mein Problem?
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Nadine ich habe deine Frage glaube ich nicht ganz verstanden, ging es hierbei um die Differenzierung von Gewahrsamsbegründung und Gewahrsamsenklave?
also ich glaube ich habe die Differenzierung doch noch nicht so richtig raus😬 ich mache am Montag mal eine Klausur dazu, vlt löst sich der Knoten dann😬🫨
für mich hört sich die Abgrenzung zwischen Gewahrsamsspähre, -enklave, gelockerter Gewahrsam noch super wischi waschi an😵💫
mal super grob gesagt verstehe ich es so:
Gewahrsamssphäre bei einem “größeren Raum”
Gewahrsamsenklave bei einem “kleineren Raum”
und gelockerter Gewahrsam, wenn Gewahrsam schon mal begründet wurde dann kann man die “Entfernung” zur Sache vergrößern
ich finde diese Def von der Gewahrsamsbegründung bisschen detaillierter u daher einfacher zur Subsumtion als deine:
wenn die Herrschaft über die Sache derart erlangt wurde, dass sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden kann u dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt d Täters zu brechen.
Zur Gewahrsamenklave habe ich die Definition: Liegt vor, wenn fremder Zugriff sozial auffällig u nur unter Widerstand des neuen Gewahrsamsinhabers möglich
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@tschala Meine Definition von oben ist tatsächlich die der Gewahrsamsenklave, nicht der Begründung neuen Gewahrsams. Das sind ja zwei verschiedene Dinge, die man unterscheiden muss.
Nach der Definition, was eine Gewahrsamsenklave ist, folgt ja auch eigentlich schon das, was Afrim unten gesagt hat, nämlich, dass ausnahmsweise Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams in einem Akt zusammenfallen. Deswegen auch diese undifferenzierte Definition zur Gewahrsamsenklave, in der sowohl der Bruch fremden als auch die Begründung neuen Gewahrsams genannt sind.
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Bei der Gewahrsamsthematik geht es um die Sachherrschaft, die nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Betrachten wir mal folgenden Normalfall zur Gewahrsamsenklave: J betritt die Parfümerie und steckt eine Parfümflasche in seine Jackentasche. Während das Parfüm im Regal steht, hat jedenfalls J noch keinen Gewahrsam. Würde J einen Einkaufskorb nehmen und dort das Parfüm reinlegen, würde nach der Verkehrsanschauung die Sachherrschaft weiterhin bei der Inhaberin/Inhaber der Parfümerie verbleiben. Denn die Verkehrsanschauung versteht das Ablegen im Korb als Zwischenschritt zum Kauf, nicht aber als Herrschaftsübernahme.J hat hier ebenfalls Gewahrsam, aber gelockerten Mitgewahrsam und nicht Alleingewahrsam.
Steckt er sie aber in seine Jackentasche würde die Verkehrsanschauung sagen “okay der tut so als würde das Parfüm ihm gehören”. Damit hat J die Sachherrschaft gebrochen, obwohl er sich noch in fremder Sphäre befindet. Und wenn nun der Verkäufer zu J geht und in seine Jackentasche greifen möchte, um das Parfüm an sich zu nehmen, würde wiederrum die Verkehrsanschauung sagen “krass, das darf der doch nicht machen, das Parfüm gehört doch dem J, schließlich war das in seiner Jackentasche und damit in seiner persönlichen Sphäre”. Das ist J’s Gewahrsamsenklave.
Das Einstecken selbst ist dann die Begründung der Sachherrschaft.
Fazit: Bruch und Begründung fallen unmittelbar zusammen oder sind ist ein einheitlicher Vorgang, aber die Wegnahme besteht immer aus fremder Gewahrsam, Bruch und Begründung. Und bei Bruch ist die Gewahrsamsenklave zu nennen – also Jackentasche, Rucksack etc. und bei der Begründung die Handlung als solche, also Einstecken, Reinlegen in den Rucksack etc.
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Nochmal meine Sicht der Dinge…
Die Wegnahme ist vollendet, sobald der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams erfolgt sind.
Es geht also um einen vollständigen Wechsel der “vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach der Verkehrsanschauung“. (Das ist die Definition des Gewahrsams).
Step 1: Besteht überhaupt Gewahrsam beim Opfer: Hier zB “gelockerter Gewahrsam” prüfen. Diesen subsumiert man unter “Verkehranschauung” = wie weir reicht die Sachherrschaft?
Step 2: Kommt es zu einem Bruch: Der Bruch fremden Gewahrsams ist die “Aufhebung der bisherigen tatsächlichen Herrschaftsgewalt des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne dessen Willen.”
Ganz wichtig: Ich kann den Gewahrsam brechen, OHNE Neuen zu begründen, in dem ich den Gegenstand nehme und zB in den Fluss werfe.
Zudem kann der G-Inhaber auch einverstanden sein = TB-ausschließendes Einverständnis
Step 3: Die Begründung neuen Gewahrsams bedeutet, dass der Täter (oder ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann.
Entscheidend ist, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber nun nicht mehr ohne Weiteres auf die Sache zugreifen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
Dieser neue Gewahrsam muss nicht zwingend gesichert oder gefestigt sein, d.h., der Täter muss die Sache nicht zwingend vom Tatort weggeschafft haben (was die Beendigung der Tat markiert). Dies kann aber zusammenfallen
Hier kommt es darauf an, um welche Art von Gegenstand es sich handelt und ob er sich noch innerhalb eines fremden Herrschaftssphäre befindet.
Step 4. Gewahrsamsenklave bei kleinen Gegenständen: Die Gewahrsamsenklave (auch Körpergewahrsamssphäre genannt) ist ein Konzept, das relevant wird, wenn sich der Täter noch innerhalb der fremden (allgemeinen) Herrschaftssphäre befindet, aber bereits neuen Gewahrsam begründen soll.
Definition: Eine Gewahrsamsenklave entsteht, wenn der Täter eine Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt (z.B. in die Hosentasche, unter den Mantel, in den eigenen Rucksack), dass nach der Verkehrsanschauung (den Anschauungen des täglichen Lebens) bereits ein Gewahrsamswechsel stattgefunden hat, JETZT ENTSCHEIDEND obwohl sich die Sache noch räumlich im fremden Machtbereich befindet.
Beispiel: Ein Kunde im Selbstbedienungsladen steckt eine Ware in seine Innentasche.
- Ursprünglich hat der Ladeninhaber Gewahrsam am gesamten Sortiment.
- Durch das Verstecken in der engen persönlichen Sphäre des Täters (der Enklave) gilt der alte Gewahrsam des Ladeninhabers als gebrochen und der neue Gewahrsam des Täters als begründet.
- Der Täter hat die Verfügungsgewalt derart erlangt, dass der Ladeninhaber nicht mehr ohne Weiteres auf die Sache zugreifen kann, sondern die Gewahrsamssphäre des Täters (durch Festhalten, Durchsuchung etc.) brechen müsste.
- Die Gewahrsamsenklave ermöglicht somit die Vollendung des Diebstahls innerhalb der fremden Gewahrsamssphäre. Ohne dieses Konzept würde die Wegnahme oft erst mit dem Verlassen des Ladens vollendet sein.
- Bruch und Begründung fallen bei diesem Konzept idR zeitlich zusammen.
Andere Fallgruppen des Gewahrsamsbegründung:
Fallgruppe 2 – Andere Fälle im Laden: Werden die Gegenstände nicht verborgen, hat also der Täter keine Gewahrsamsenklave gebildet, findet der Gewahrsamswechsel spätestens mit dem Verlassen der fremden Gewahrsamssphäre statt, kann aber nach der Verkehrsauffassung bereits früher, beispielsweise mit Verlassen des Kassenbereichs, erfolgen (Wessels/Hillenkamp*/Schuhr* Strafrecht BT II, § 2 Rn. 128; Rengier Strafrecht BT I, § 2 Rn. 51 ff.).
Fallgruppe 3 – Außerhalb des Ladens: Auch in Wohnungen oder anderen Bereichen sind die Grundsätze der Gewahrsamsenklave entsprechend anzuwenden. Dabei wird spätestens mit Verlassen der Wohnung, des Grundstücks, umzäunten Geländes, etc. neuer Gewahrsam begründet (Rengier Strafrecht BT I, § 2 Rn. 57).
Fallgruppe 4 – Verstecken: Wenn der Täter den Gegenstand im Machtbereich des Gewahrsamsinhabers versteckt, wird noch kein neuer Gewahrsam begründet, solange der Täter um Zugriff auf die Beute zu haben, fremdes Hausrecht verletzen muss und dabei die Gefahr besteht, entdeckt zu werden. Dann stehen der Ausübung der Sachherrschaft wesentliche Hindernisse im Wege (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 13 Rn. 60). Wenn der Täter die Sache jedoch so versteckt, dass er selbst freien und ungehinderten Zugriff auf die Sache hat, wird eine dem Tabubereich ähnliche Gewahrsamsenklave geschaffen. Der Ausübung der Sachherrschaft stehen keine wesentlichen Hindernisse mehr im Wege. Damit hat der Täter neuen Gewahrsam begründet (Rengier Strafrecht BT I, § 2 Rn. 58 f.).
Fallgruppe 5 – Gewahrsamslockerungen: Wird dem Täter eine Sache lediglich für einen kurzen Zeitraum, beispielsweise zur Anprobe oder Besichtigung, überlassen, wird damit durch den Täter noch kein neuer Gewahrsam begründet: der Gewahrsam des bisherigen Inhabers wird lediglich gelockert. Er wird erst neu begründet, wenn der Täter mit der Sache in Zueignungsabsicht verschwindet. Je nach Einzelfall bedarf es hierbei der Abgrenzung zur Unterschlagung bzw. zum Betrug (Rengier Strafrecht BT I, § 2 Rn. 60 ff.).
Step 5: Beendigung: Der Diebstahl ist beendet, wenn der Täter die Beute gesichert hat. Beispiele hierfür sind das Wegfahren vom Tatort oder das Verstecken des Diebesguts, was einen sicheren neuen Gewahrsam darstellt. Auch hier kann als Vollendung und Beendigung des Diebstahls zusammenfallen.
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Mega, @oliverwich !!!
Ich war in der Zwischenzeit mal kreativ … was sagt ihr?
Also, nochmal zusammengefasst:
Standardkonstellation: klassische Prüfung der drei Schritte.
Sonderfall: Gewahrsamsenklave
>abhängig von der konkreten Tatsituation, denkbar in dem Fall: Kleiner Gegenstand, der in die Jackentasche gesteckt wird.
Hier fallen ausnahmsweise Bruch und Begründung zusammen, weil: höchstpersönliche Sphäre, das Opfer kann quasi kaum noch etwas tun, ohne in die Sphäre des Täters einzugreifen.
Das heißt: Das, was Afrim zuvor auch so schon beschrieben hat, ist genau der Step 4, den Olli hinsichtlich kleiner Gegenstände, große Tasche beschrieben hat, richtig?
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Danke Oli und auch allen anderen, ich konnte jetzt endlich in meinem Kopf aufräumen und habe es verstanden!!
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