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  • Anstiftung/Beihilfe

    Posted by Nicola Reichel on 9. August 2023 at 11:52

    Hallo zusammen,

    Ich habe gerade die Klausur “Liebe macht blind” vom 13.6.22 gemacht und bleibe mit folgender Frage zurück:

    Liegt neben einer Anstiftung nicht auch zusätzlich Beihilfe vor, wenn A, der dem B die Straftat vorschlägt, viele Informationen dazu liefert, wo und wie genau er die Tat durchführen kann (“Insiderinformation”)? Dadurch fördert er doch die Haupttat. Jedenfalls wesentlich mehr als wenn er nur die Idee zur Tat geliefert hätte. (Im konkreten Fall möchte er auch noch 40% der Beute)

    Vielen lieben Dank für eure Meinungen 🙂

    Nicola Reichel replied 1 year, 3 months aktiv. 3 Members · 4 Replies
  • 4 Replies
  • Oliver Wich

    Administrator
    10. August 2023 at 8:19

    Mein Prozess (losgelöst von einem Fall)

    1. Täterschaft <-> Teilnahme abgrenzen: Grds: Anstiftung <-> mittelbare Täterschaft und Beihilfe <-> Mittäterschaft. Wenn die Person “sehr viel” beiträgt, spricht einiges für eine Täterschaft, aber unbedingt Kriterien für Mittäterschaft beachten. Natürlich kann eine Anstiftung in eine Mittäterschaft übergehen, denn es hat ja immer Einer die Idee und überzeugt seinen Kollegen 😉

    2. Kommt man zur Teilnahme, dann Anstiftung <-> Beihilfe abgrenzen. Evtl ist dieser Schritt aber auch schon bei 1. erfolgt.

    3. Sollte beides kummuliert vorliegen, dann tritt Beihilfe wg Gesetzeskonkurrenz zurück. Ob man diese dann noch anprüft (Zeitnot in StR Klausuren) ist entsprechend fraglich, im Zweifel Nein ;).

    Wichtig: Diese Überlegungen müssen natürlich alle vorher stattfinden, um danach den richtigen Aufbau (gemeinsame Prüfung mit Zurechnung <-> Erst Täter, dann Teilnehmer zu wählen) und die Abgrenzung an die richtige Stelle zu packen. Die Entscheidung muss also weit vor Beginn der weiteren Lösungsweges vorliegen.

    • Nicola Reichel

      Mitglied
      10. August 2023 at 12:21

      Super, ganz lieben Dank dir! 🙏

  • Nicola Reichel

    Mitglied
    10. August 2023 at 12:20

    Hey Afrim,

    Vielen Dank für deine Antwort! Ja, ich wäre eigtl auch sofort bei Mittäterschaft gewesen, insb. mit dem Ausgleich des Defizits in der Tathandlung durch die Planung. Aber der Fall hat mir gezeigt, dass man da nicht zu schnell drauf springen darf. Mittäterschaft ist lt. Lösung wirklich gar nicht möglich.

    Wenn man diese Theorie von Minus im Außen ausgeglichen durch Plus im Innen/der Planung anwenden möchte, ist es trotzdem super wichtig, dass ja Tatherrschaft vorliegen würde. Und nur weil er die Infos gegeben hat, wo das Geld liegt und wann das Opfer nicht zuhause ist, lenkt er ja dadurch trotzdem nicht das Geschehen. (Hätte ich jetzt nachträglich so gesagt) Ich denke auch, dass man sich durch die interne Regelung, wie hoch er an der Beute beteiligt ist, nicht verwirren lassen darf. Die persönliche Absprache hat ja eigtl. nichts mit dem objektiven Vorliegen von Tatherrschaft oder nicht zu tun. Ich hab mich davon aber auch sofort blenden lassen.

    Aber vielen Dank auch für den Hinweis zum Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe! Ich hab mich gefragt, ob einer, der Anstifter ist, auch später zum Gehilfen werden kann. (Wegen so viel Input von dem auch die Gedanken zur Mittäterschaft…) Aber wie Olli geschrieben hat, würde das im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten.

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