• Anwendbarkeit §§ 280 I, III, 281 I auf Vindikationsanspruch des § 985 BGB

    Veröffentlicht von Jana an 25. Mai 2025 um 11:01

    Hallo zusammen!

    Gestern kam in der Uni-Klausur die Thematik zu der Anwendung des § 985 als “Schuldverhältnis” iRd §§ 280 I, III, 281 I BGB dran.

    Kurz zum Problem: Eine Sache wird nicht herausgegeben (obwohl kein Eigentum und kein Recht zum Besitz besteht); der Eigentümer verlangt die Sache heraus, um sie weiterzuverkaufen. Da er die Sache nicht erhält, muss er eine ähnliche Sache neu kaufen. Er verlangt dann den Kaufpreis vom Besitzer der “alten” Sache.

    ( die Sache ist nicht durch das Verschulden des Besitzers untergegangen also kein §§ 989, 990)

    Ich finde die Problematik kann man relativ schnell in der Klausur erkennen, aber die Argumentation kann ich nicht ganz so gut nachvollziehen bzw. selber eine stringente Argumentation aufbauen.

    Unter anderem wird auch mit der Historie argumentiert (was auch ein gutes Argument ist) aber da muss man das Wissen haben.

    Es wird erklärt, dass es zu einer Art “Zwangskauf” an der herauszugebenden Sache kommen würde. Nur verstehe ich das nicht ganz.

    Ist es ein “Zwangskauf” weil es auf die schuldrechtliche Ebene “gezogen” wird?

    Kennt vielleicht jemand die Problematik und hat vielleicht noch paar Argumentationsidee?

    Ich wollte mich auch nochmal belesen.

    Bei Interesse kann ich auch die Klausur hochladen, die sieht sehr unscheinbar aus.

    Habt einen schönen Sonntag & Liebe Grüße

    Jana

    hier ein Artikel dazu:

    https://www.juraexamen.info/die-anwendbarkeit-der-§§-280-i-iii-281-i-bgb-auf-§-985-bgb/

    Jana beantwortet vor 2 Tage, 18 Stunden 3 Mitglieder · 5 Antworten
  • 5 Antworten
  • Nadine

    Mitglied
    26. Mai 2025 um 7:21

    Guten Morgen,

    lad die Klausur doch gerne einmal hoch 🙂

    Ich stelle mir folgende Frage: Wird §§ 280, 281 im Rahmen von § 985 verwendet oder wird § 985 als “Schuldverhältnis” iRv §§ 280, 281 gesehen?

    Hier ein paar spontane Überlegungen, wie man weiter argumentieren könnte:

    Ich finde, wenn man § 985 iRv §§ 280, 281 sehen würde, dann könnte man ja durchaus überlegen, ob die “Nicht-Herausgabe” eine Pflichtverletzung darstellen könnte. Dagegen würde aber systematisch sprechen, dass Normen aus dem allgemeinen Schuldrecht schon rein systematisch betrachtet eigentlich nicht auf sachenrechtliche Ansprüche anwendbar sein können (siehe auch vor § 985 “Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum und vor § 241 “Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse”). Aus § 241 I 1 ergibt sich jedoch lediglich “kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern”. Das könnte man so auslegen, dass damit eben auch (ausnahmsweise) eine Herausgabepflicht aus § 985 als “Leistung” betrachtet werden kann. Dagegen spricht aber, dass das Eigentumsrecht eigentlich ein absolutes Recht ist und eben kein schuldrechtliches. Andererseits könnte man natürlich auch so argumentieren, dass ein dinglicher Gläubiger, der eben nur seine Rechte verfolgen möchte, nicht schlechter gestellt werden soll als ein schuldrechtlicher. Dafür würde auch sprechen, dass die Eigentümerstellung eine sehr starke Herrschaftsposition ist, die es zu schützen gilt, sodass man hier ausnahmsweise eine Anwendbarkeit der §§ 280 ff. bejahen könnte. Diese starke Stellung des Eigentümers ergibt sich ja auch aus § 903 S. 1 BGB.

    Wenn man allerdings §§ 280 iRv § 985 sehen würde, dann müsste man wahrscheinlich etwas anders argumentieren. Hier würde natürlich wieder die besondere Stellung des Eigentümers zum Tragen kommen. Allerdings zielen die §§ 280 schon auf eine andere Rechtsfolge ab als der § 985.

    Ich könnte mir vorstellen, dass hier verschiedene Argumente in Ordnung sind, solange man zeigt, dass man durchaus weiß, dass §§ 280 normalerweise schuldrechtlich ist und § 985 eben nicht. Daher würde mich einmal sehr interessieren, wie das so in der Klausur dargestellt wurde. Hast du auch schon die Lösung dazu?

    LG und bis später 🙂

  • Jana

    Mitglied
    26. Mai 2025 um 7:51

    Hallo,

    danke für deine Antwort 🤗

    § 985 sollte als Schuldverhältnis iRd §§ 280, 281 angewandt werden.

    Ja die Argumente habe ich auch soweit und sind ja auch ähnlich in dem Artikel erfasst.

    Ich finde auch, man kann schon argumentieren; jedoch dachte ich, es gäbe da vielleicht noch mehr.

    Und dieser angebliche “Zwangskauf” leuchtet mir nicht so ein.

    Auf jeden Fall ein spannender Fall. Die Lösung habe ich noch nicht und bin schon sehr gespannt 🙂

    • Nadine

      Mitglied
      26. Mai 2025 um 7:58

      Den Artikel habe mir tatsächlich noch gar nicht angeschaut 😀 Super Beweis, dass man sich Argumente auch so herleiten kann! 🙂

      Ich denke, die verwenden diesen Begriff “Zwangskauf” einfach, weil ihm im Prinzip “nichts anderes übrig bleibt”. Wenn er die Sache nicht mehr zurückbekommt, eine (ähnliche) Sache aber haben möchte, was soll er sonst tun? Klar, kann er einklagen, aber die Kosten müsste man ja dann praktisch betrachtet auch erstmal abwägen usw. Daher würde es mich sehr interessieren, wie die das in der Lösung dargestellt haben 🙂

  • Oliver Wich

    Administrator
    26. Mai 2025 um 7:55

    Abstrakt vorab: 985 ist KEIN Schuldverhältnis, sondern eine Anspruchsgrundlagen. Das SV ist das gesetzliche SV des EBV, welches eine Vindikationslage voraussetzt

  • Jana

    Mitglied
    26. Mai 2025 um 9:09

    Hier einmal der Sachverhalt. Die Lösung kriege ich erst in zwei Wochen…

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