Ich habe mich damit nun etwas beschäftigt. Meine Erkenntnisse sind:
– Alte Rechtslage: verfassungsrechtliche Streitigkeiten wurden nur dann angenommen, wenn sowohl Streitgegenstand als auch Beteiligte dem Verfassungsrecht unmittelbar angehören.
– Neuer Ansatz: Das Modell wird als starr verworfen und man stellt auf materielle Kriterien ab: Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist, unabhängig davon, ob Beteiligte formelle Verfassungsorgane sind.
Ergo reicht ein verfassungsrechtlicher Kern, um den Verwaltungsrechtsweg auszuschließen, auch wenn nur eine Partei ein Bürger ist.
Daraus könnte man für unsere Klausuren schließen, dass die Doppelte VUM überholt ist. Man muss prüfen, ob das das strittige Verhältnis entscheidend vom VR geprägt ist, also um vr Rechte oder Kompetenzen geht.
Sehr interessant…