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  • Grundrechte auf § 8 Nr. 1 WaffG anwendbar

    Veröffentlicht von Nadine an 25. Mai 2025 um 12:47

    In § 8 Nr. 1 WaffG geht es um “besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen”. Auf § 8 WaffG kommt man ja über § 4 WaffG, also beispielsweise, wenn jemand einen großen Waffenschein nach § 10 IV iVm § 4 I WaffG erhalten möchte.

    Der Begriff “vor allem” in § 8 Nr. 1 WaffG impliziert meines Erachtens, dass die Aufzählung dort nicht abschließend ist. Wäre es iRv § 8 Nr. 1 WaffG daher auch zulässig, auf Grundrechte zurückzugreifen? Beispielsweise, wenn es um einen Schäfer geht, dessen Schafe von einem Wolf getötet werden und er deshalb einen Waffenschein erhalten möchte, um seine Schafe zu schützen.

    Also konkret: Könnte man “besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen” iSd § 8 Nr. 1 WaffG auch aus Grundrechten “herleiten”? Wenn er bspw. in seiner Berufsfreiheit verletzt wäre, dann könnte das ja durchaus ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse sein. Außerdem sind Grundrechte ja Abwehrrechte gegen den Staat.

    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen 🙂

    Nadine beantwortet vor 2 Tage, 21 Stunden 2 Mitglieder · 2 Antworten
  • 2 Antworten
  • Jana

    Mitglied
    25. Mai 2025 um 14:35

    Hey Nadine,

    ich würde auch sagen, dass der Ausdruck “vor allem” nicht abschließend ist.

    Es gibt einen Antrag auf eine Einzelerlaubnis und da kann auch “sonstiges” angekreuzt werden. Ich schicke dir einmal die Seite. https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/Antrag/Antrag_Erwerb_Voreintrag.html

    Wenn man das WaffG liest:

    In den vorherigen Normen des WaffG findest du ja auch die Voraussetzungen für eine Erlaubnis (§ 4 WaffG) und da sind ja auch keine konkreten Gruppen aufgeführt.

    Und im Unterabschnitt 3 sind “besondere Personengruppen” aufgeführt, für die “Erlaubnistatbestände” eingeführt worden sind. Daraus kann man schließen (nach meiner Meinung), dass die Personengruppen “privilegierter” sind und die Behörde bei anderen Personen ein zusätzliches Ermessen hat.

    Hinsichtlich des Schäfers ist es glaube nicht ganz so einfach zu begründen, da der Wolf ja geschützt ist. Schäfer können einen finanziellen Ausgleich beantragen und müssen zuvor bestimmte Schutzmaßnahmen gewährleisten. Da das EU-Parlament den Schutzstatus des Wolfes heruntergesetzt hat, ist natürlich fraglich wie sich das in Deutschland auswirkt.

    Hier Artikel dazu:

    https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ovg-niedersachsen-schaefer-bekommt-keine-flinte-gegen-woelfe

    https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20250502IPR28221/wolfe-eu-parlament-stimmt-fur-anderung-des-schutzstatus ).

  • Nadine

    Mitglied
    26. Mai 2025 um 7:56

    @Jana Danke für deine ausführliche Antwort! So wie du würde ich es auch sehen.

    Ich hatte mir konkret die Frage gestellt, ob man den Schäfer, der nicht unter die beispielhaft genannten Fallgruppen aus § 8 Nr. 1 WaffG fällt, dennoch unter § 8 Nr. 1 fassen könnte, sofern eine mögliche Verletzung in Grundrechten ein “besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse” darstellen könnte.

    Da könnte man doch quasi inzident die Verletzung von Grundrechten prüfen, oder nicht? Ich habe mich damit schwer getan, dann zu differenzieren, ob man auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung inzident prüfen müsste oder ob dieser Teil nicht vielmehr unter die restliche Prüfung des § 8 WaffG fällt (denn da wird ja auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit im Hinblick auf den beantragten Zweck sowie eine Abwägung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgenommen).

    Ich glaube, es wäre insgesamt nochmal sinnvoll, sich mögliche “Inzidentprüfungen” von Grundrechten zu verdeutlichen, also wo sowas überhaupt vorkommen kann und wie man das klug aufbaut. Wäre vielleicht auch mal ein Thema für LegalTalk @Afrim 🙂

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