-
Grundrechte auf § 8 Nr. 1 WaffG anwendbar
In § 8 Nr. 1 WaffG geht es um “besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen”. Auf § 8 WaffG kommt man ja über § 4 WaffG, also beispielsweise, wenn jemand einen großen Waffenschein nach § 10 IV iVm § 4 I WaffG erhalten möchte.
Der Begriff “vor allem” in § 8 Nr. 1 WaffG impliziert meines Erachtens, dass die Aufzählung dort nicht abschließend ist. Wäre es iRv § 8 Nr. 1 WaffG daher auch zulässig, auf Grundrechte zurückzugreifen? Beispielsweise, wenn es um einen Schäfer geht, dessen Schafe von einem Wolf getötet werden und er deshalb einen Waffenschein erhalten möchte, um seine Schafe zu schützen.
Also konkret: Könnte man “besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen” iSd § 8 Nr. 1 WaffG auch aus Grundrechten “herleiten”? Wenn er bspw. in seiner Berufsfreiheit verletzt wäre, dann könnte das ja durchaus ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse sein. Außerdem sind Grundrechte ja Abwehrrechte gegen den Staat.
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen 🙂
Log in to reply.