Markiert: § 812, Anfechtung
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Verhältnis Anfechtung – § 812 BGB
Veröffentlicht von Nadine an 6. April 2025 um 11:24Es geht um das Verhältnis der Anfechtung zu § 812.
Rechtsfolge der Anfechtung ist ja, dass das Rechtsgeschäft als ex tunc nichtig angesehen wird. Das würde dann zu einem Herausgabeanspruch aus § 812 BGB führen.
Rechtsfolge des § 812 ist die Herausgabe des Erlangten.
Wenn eine erfolgreiche Anfechtung zu § 812 führt, wie kann es dann sein, dass man im Rahmen des § 812 (beim Punkt “ohne Rechtsgrund”) so ziemlich “immer” inzident eine Anfechtung prüft?
Es kann ja irgendwie nicht sein, dass § 142 -> § 812 -> § 142
Vielleicht muss man das auch differenzierter betrachten … Ich hoffe, mir kann jemand dabei weiterhelfen, das Problem zu lösen 🙂Nadine beantwortet vor 1 Woche, 4 Tage 2 Mitglieder · 5 Antworten -
5 Antworten
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Denke in Anspruchzielen = Herausgabe. Durch 142 bekommst du nichts heraus?
Wenn du vorher andere Anspruchsgrundlagen zb 985 hast, prüfst du hier nicht die mögliche Nichtigkeit des Vertrages (Ausnahme Fehleridentität). Wenn du zb vorher einen Anspruch aus 346 prüfst, hast du den Punkt gegenseitiger Vertrag bei 323 wo du die Nichtigkeit des Vertrags ansprechen musst. Später prüfst du 812 und stößt hier auf das Konkurrenzverhältnis
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Genau, aber durch § 142 wird doch ein Rückgewährschuldverhältnis begründet, was dann wiederum im Prinzip zu § 812 führt, oder nicht? Ich glaube, das hat mich primär verwirrt.
Aber das ist natürlich relevant zu berücksichtigen, dass man natürlich vorher immer einen gegenseitigen Vertrag prüft und in diesem Rahmen dann die Anfechtung.
In meinem Fall wurde das inzident im Rahmen der Aufrechnung geprüft, ich glaube, das hat mich etwas durcheinander gebracht 😀
Danke für die schnelle Rückmeldung!
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ACHTUNG⚠ 142 führt NICHT zu einem RG-SV sondern die RF ist Nichtigkeit
Hier eine schöne Übersicht: https://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/rueckabwicklr/folien_rueckabwicklungsr_2017.pdf-
Ich habe das Gefühl, das immer noch nicht gänzlich verstanden zu haben …
Liegt mein Verständnisfehler darin, dass ich das Abstraktionsprinzip nicht hinreichend berücksichtige?
Es wird ja das Rechtsgeschäft angefochten. Rechtsfolge ist also die Nichtigkeit des (gesamten) Rechtsgeschäfts. Aber aus der bloßen Nichtigkeit kann der Anspruchsteller ja in dem Sinne erst einmal nichts “verlangen”.
Bedeutet also, sofern der Käufer die Sache schon durch das Verfügungsgeschäft des Verkäufers (in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts) erlangt hat, der Verkäufer bei erfolgreicher Anfechtung aufgrund von § 812 Herausgabe fordern kann. Weil ohne Rechtsgrund wegen Anfechtung und Nichtigkeit
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Es kommt einfach darauf an, wie die Klausur gebaut ist.
Läuft es klar auf eine Nichtigkeitsprüfung heraus und es liegt kein Rücktritt / Widerruf vor, weil kein Fall des 323, 326V oder 324 bzw kein VerbraucherWR-Szenario vorliegt, sondern zB ein Verstoß gegen 134. dann kannst du DIREKT mit 812 einsteigen, wenn es um die Herausgabe/Rückgewähr (immer die RF nehmen und formulieren, die im Gesetz steht) geht.
Wir empfehlen hierzu die Klausur Nr. ZR 010 🧠
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