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Verjährung nach § 199 oder Auslegung durch § 187 I zu ermitteln?
Ich stelle mir die Frage, wann man bei Berechnung der Verjährung nach §§ 195, 199 den § 187 I heranziehen muss.
§ 199 I ist ja eigentlich eindeutig, indem er auf “den Schluss des Jahres abstellt”, das würde für mich bedeuten, der 31.12. 24:00 Uhr des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
In der ML zu ZR 106 steht, dass Fristbeginn nach § 187 I der 1.1. 0 Uhr ist. Das verwirrt mich irgendwie total. Weil nach § 199 I gilt ja eigentlich der Schluss des Jahres, also 31.12., und nicht der 1.1.
Kann mir das jemand zufällig erklären?
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