• Verjährung nach § 199 oder Auslegung durch § 187 I zu ermitteln?

    Veröffentlicht von Nadine an 21. August 2025 um 12:22

    Ich stelle mir die Frage, wann man bei Berechnung der Verjährung nach §§ 195, 199 den § 187 I heranziehen muss.

    § 199 I ist ja eigentlich eindeutig, indem er auf “den Schluss des Jahres abstellt”, das würde für mich bedeuten, der 31.12. 24:00 Uhr des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

    In der ML zu ZR 106 steht, dass Fristbeginn nach § 187 I der 1.1. 0 Uhr ist. Das verwirrt mich irgendwie total. Weil nach § 199 I gilt ja eigentlich der Schluss des Jahres, also 31.12., und nicht der 1.1.

    Kann mir das jemand zufällig erklären?

    Oliver Wich beantwortet vor 1 Woche, 3 Tage 3 Mitglieder · 2 Antworten
  • 2 Antworten
  • Afrim Toplica

    Administrator
    21. August 2025 um 12:46

    § 187 BGB habe ich so verstanden, dass er den rechenbaren Zeitpunkt bestimmen soll, abhängig davon, ob es auf das Ereignis oder ein Zeitpunkt ankommt. Wenn die Voraussetzungen des § 199 BGB vorliegen, dann beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres. Das ist das Ereigniss iSd § 187 I Alt.1 BGB. Also 31.12. xx Jahr 24 Uhr, wie du auch richtig schreibst. Weil wir festgestellt haben, dass wir eine Ereignisfrist haben, muss man den 187 I Alt.1 BGB hinzunehmen, und den Beginn der Frist errechnen. Undzwar wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Heißt für uns: Das Eregnis ist der Schluss des Jahres, damit ist der Tag 31.12 xx Jahr nicht mitzurechnen, somit Beginn 01.01 xxJahr.

  • Oliver Wich

    Administrator
    21. August 2025 um 14:04

    Afrim hat es genau richtig dargestellt🤩

    Bsp der Darstellung für dieses Jahr:

    1. Fristbeginn: Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2025.

    2. Berechnung nach § 187 Abs. 1 BGB: Da der Fristbeginn ein bestimmter Zeitpunkt (Schluss des Jahres) ist, wird dieser Tag nicht mitgerechnet. Die Verjährung beginnt also am 1. Januar 2026

    3. Fristende: Die dreijährige Verjährungsfrist endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2028.

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