• Nadine

    Mitglied
    6. April 2025 um 13:30

    Ich habe das Gefühl, das immer noch nicht gänzlich verstanden zu haben …

    Liegt mein Verständnisfehler darin, dass ich das Abstraktionsprinzip nicht hinreichend berücksichtige?

    Es wird ja das Rechtsgeschäft angefochten. Rechtsfolge ist also die Nichtigkeit des (gesamten) Rechtsgeschäfts. Aber aus der bloßen Nichtigkeit kann der Anspruchsteller ja in dem Sinne erst einmal nichts “verlangen”.

    Bedeutet also, sofern der Käufer die Sache schon durch das Verfügungsgeschäft des Verkäufers (in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts) erlangt hat, der Verkäufer bei erfolgreicher Anfechtung aufgrund von § 812 Herausgabe fordern kann. Weil ohne Rechtsgrund wegen Anfechtung und Nichtigkeit