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Guten Morgen,
lad die Klausur doch gerne einmal hoch 🙂
Ich stelle mir folgende Frage: Wird §§ 280, 281 im Rahmen von § 985 verwendet oder wird § 985 als “Schuldverhältnis” iRv §§ 280, 281 gesehen?
Hier ein paar spontane Überlegungen, wie man weiter argumentieren könnte:
Ich finde, wenn man § 985 iRv §§ 280, 281 sehen würde, dann könnte man ja durchaus überlegen, ob die “Nicht-Herausgabe” eine Pflichtverletzung darstellen könnte. Dagegen würde aber systematisch sprechen, dass Normen aus dem allgemeinen Schuldrecht schon rein systematisch betrachtet eigentlich nicht auf sachenrechtliche Ansprüche anwendbar sein können (siehe auch vor § 985 “Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum und vor § 241 “Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse”). Aus § 241 I 1 ergibt sich jedoch lediglich “kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern”. Das könnte man so auslegen, dass damit eben auch (ausnahmsweise) eine Herausgabepflicht aus § 985 als “Leistung” betrachtet werden kann. Dagegen spricht aber, dass das Eigentumsrecht eigentlich ein absolutes Recht ist und eben kein schuldrechtliches. Andererseits könnte man natürlich auch so argumentieren, dass ein dinglicher Gläubiger, der eben nur seine Rechte verfolgen möchte, nicht schlechter gestellt werden soll als ein schuldrechtlicher. Dafür würde auch sprechen, dass die Eigentümerstellung eine sehr starke Herrschaftsposition ist, die es zu schützen gilt, sodass man hier ausnahmsweise eine Anwendbarkeit der §§ 280 ff. bejahen könnte. Diese starke Stellung des Eigentümers ergibt sich ja auch aus § 903 S. 1 BGB.
Wenn man allerdings §§ 280 iRv § 985 sehen würde, dann müsste man wahrscheinlich etwas anders argumentieren. Hier würde natürlich wieder die besondere Stellung des Eigentümers zum Tragen kommen. Allerdings zielen die §§ 280 schon auf eine andere Rechtsfolge ab als der § 985.
Ich könnte mir vorstellen, dass hier verschiedene Argumente in Ordnung sind, solange man zeigt, dass man durchaus weiß, dass §§ 280 normalerweise schuldrechtlich ist und § 985 eben nicht. Daher würde mich einmal sehr interessieren, wie das so in der Klausur dargestellt wurde. Hast du auch schon die Lösung dazu?
LG und bis später 🙂