• Nadine

    Mitglied
    26. Mai 2025 um 7:56

    @Jana Danke für deine ausführliche Antwort! So wie du würde ich es auch sehen.

    Ich hatte mir konkret die Frage gestellt, ob man den Schäfer, der nicht unter die beispielhaft genannten Fallgruppen aus § 8 Nr. 1 WaffG fällt, dennoch unter § 8 Nr. 1 fassen könnte, sofern eine mögliche Verletzung in Grundrechten ein “besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse” darstellen könnte.

    Da könnte man doch quasi inzident die Verletzung von Grundrechten prüfen, oder nicht? Ich habe mich damit schwer getan, dann zu differenzieren, ob man auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung inzident prüfen müsste oder ob dieser Teil nicht vielmehr unter die restliche Prüfung des § 8 WaffG fällt (denn da wird ja auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit im Hinblick auf den beantragten Zweck sowie eine Abwägung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgenommen).

    Ich glaube, es wäre insgesamt nochmal sinnvoll, sich mögliche “Inzidentprüfungen” von Grundrechten zu verdeutlichen, also wo sowas überhaupt vorkommen kann und wie man das klug aufbaut. Wäre vielleicht auch mal ein Thema für LegalTalk @Afrim 🙂