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Ich hatte bisher das:
Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO. Danach ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (abdrängende Sonderzuweisung).
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen nach der modifizierten Subjekttheorie dem Öffentlichen Recht zuzuordnen sind, also mindestens einen der Beteiligten gerade in seiner spezifischen Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man die Frage nach einer öffentlich-rechtlichen Norm mit der Subordinationstheorie beantwortet, nach der sich hier zB X und der Freistaat Bayern im Rahmen eines hoheitlichen Über/Unterordnungsverhältnisses gegenüberstehen.
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Arbeitsschritt, der die eigentlichen Punkte bringt:
Hier die streitentscheidenden Normen suchen. Wenn man sich nicht sicher ist, dann das [Gesetz], “insbesondere [Norm] nennen. Falls man die falsche erwischt hat, fällt man auf das Gesetz zurück.
Dann diese Norm unter die Theorie subsummieren.—
Der nichtverfassungsrechtliche Charakter der Streitigkeit folgt daraus, dass sich Bürger und Freistaat Bayern gegenüberstehen, nicht etwa zwei Verfassungsorgane, die über Verfassungsrecht streiten (so genannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) und keine prinzipale Rechtssatzkontrolle des formellen Gesetzgebers erfolgt.
Eine abdrängende Sonderzuweisung greift nicht ein. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist somit eröffnet.
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Die Entscheidung kenne ich nicht, können wir aber sicher mit anderem Erfahrungen verifizieren.
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Impuls zur Diskussion:
Das viel spannendere ist aber, wie / wann fast man das viel kürzer. Wenn man das plus die Normen und die Subsumption schreibt, hat man gerne mal 2-3 Seiten (handschriflich). Der ganze Block bringt wenn er unproblematisch ist, max 4 Rohpunkte von 100%.Ich habe also mit 2 Seiten 4% meiner Punkte gesammelt und meine ganzen Klausur ist nur 20 Seiten lang… da stimmt etwas nicht.