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Hier liegt schon der “Fehler”. Ihr versucht Normen in “nicht praktikable” Strukturen zu stecken.
377 HGB ist nichts von beidem sondern es ist ein gesetzlicher Ausschluss der Mängelrechte und hat nichts mit dieser “klassischen Struktur” (mit der kein Praktiker arbeitet) zu tun. Daraus ergibt sich auch die Verortung in der Klausur.
Durch diese unbrauchbare Denkstruktur entstehen oft große Probleme beim Aufbau.
Zudem ist hier “Einwendung”ein Überbegriff für alles was die Parteien als Gegenrecht “einwenden”. Denkt hierbei nicht in Formalien.
Lasst uns gerne tiefer darauf eingehen 🤓
