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Ahh, ich glaube, ich habe zumindest einen Teil meines Fehlers gefunden:
Bei § 833 S. 1 greift die Exkulpation doch gar nicht, weil es eine Gefährdungshaftung ist.
Heißt, eigentlich ist das Verhältnis ja nur relevant, wenn es ein Nutztier (= § 833 S. 2) ist. So wie in dem Fall gestern mit den Ziegen. Wenn es anstatt einer Ziege ein Hund gewesen wäre, dann wäre es ein Luxustier gewesen, also § 833 S. 1, ohne Exkulpationsmöglichkeit.
Oder?
Aber ist dann für ein Nutztier dennoch § 833 S. 2 als AGL zu wählen, so wie der Korrektor angemerkt hatte?
