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Hey Nadine!
Ich würde den § 833 S. 2 jetzt nicht als Anspruchsgrundlage sehen.
Damit die Ersatzpflicht ausgeschlossen werden kann, muss diese ja erstmal festgestellt werden. In S. 1 hast du ja die Voraussetzungen des Schadens. Ansonsten musst du ja erstmal feststellen, ob sich in dem Verhalten des Tieres “eine spezifische Tiergefahr” verwirklicht hat (und ein Schaden kausal entstanden ist). S. 2 ist dann eine Exkulpation, die eben noch weitere Voraussetzungen braucht. Also es ist eine Haftungsregelung.
Wäre der S. 2 nicht zu unbestimmt hinsichtlich des Schadens, wenn er alleine stehen würde?
Und Luxustiere könnten doch auch Nutztiere sein, oder? Bspw Hütehunde
Was ist mit Tieren, wenn diese Influencer sind?
Hier mal ein Beispiel, wie es bei einem “Luxustier” wäre:
https://examensgerecht.de/privilegierter-hundehalter/#II_Bestehen_der_Forderung_-_Versicherungsfall
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Jana Speicher modifiziert vor 6 Monate.
examensgerecht.de
BGH , Urteil vom 15.12.2020 – VI ZR 224/20 , NJW 2021, 778
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