• Afrim Toplica

    Mitglied
    6. August 2025 um 20:55

    Wenn § 833 S.2 BGB eine Anspruchsnorm sein sollte, dann müsste aus dem Wortlaut hervorgehen, dass jemand von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann, §194 I. Aber der Wortlaut sagt was anderes. Die Rechtsfolge ist: ” Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn…”. Also ist das ein Haftungsausschluss bzw. ein Haftungsprivileg für Halter von Nutztieren, wenn man die Voraussetzungen des S.2 erfüllt.
    Und zur Korrektur: der Korrekturhinweis ist nicht der Weisheit letzter Schluss…