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§ 187 BGB habe ich so verstanden, dass er den rechenbaren Zeitpunkt bestimmen soll, abhängig davon, ob es auf das Ereignis oder ein Zeitpunkt ankommt. Wenn die Voraussetzungen des § 199 BGB vorliegen, dann beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres. Das ist das Ereigniss iSd § 187 I Alt.1 BGB. Also 31.12. xx Jahr 24 Uhr, wie du auch richtig schreibst. Weil wir festgestellt haben, dass wir eine Ereignisfrist haben, muss man den 187 I Alt.1 BGB hinzunehmen, und den Beginn der Frist errechnen. Undzwar wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Heißt für uns: Das Eregnis ist der Schluss des Jahres, damit ist der Tag 31.12 xx Jahr nicht mitzurechnen, somit Beginn 01.01 xxJahr.
