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@oliverwich @tschala Ich habe nochmal eine Frage.
Es geht um die Gewahrsamsenklave. Man findet häufig folgende Definition:
“Neuer alleiniger Gewahrsam entsteht, wenn der Täter … den Gegenstand so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird.” (Rengier StR BT I § 242 Rn. 47).
Bedeutet das, dass in dem Fall “automatisch” neuer Gewahrsam begründet wird, indem der Täter den alten Gewahrsam beseitigt? Also fallen Bruch und Begründung des Gewahrsams in dieser Konstellation in einem Akt zusammen?
Dann würde die Prüfungsreihenfolge: 1. fremder Gewahrsam; 2. Bruch fremden Gewahrsams; 3. Begründung neuen Gewahrsams ja gar keinen Sinn ergeben, wenn man die Gewahrsamsenklave erst im Prüfungspunkt der Begründung neuen Gewahrsams prüfen würde.
Versteht ihr mein Problem?
