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Hallo liebe Paula, ich bin beim Lernen auf diese Sache gestoßen und gebe gerne weiter, was ich nun weiß:
Ein Dritter ist nur der am Rechtsgeschäft Unbeteiligte.
Nichtdritter ist, wer im “Lager”/auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat (Rechtsgedanke des 278). Nichtdritter ist zum Beispiel der Vertreter des Erklärungsempfängers.
Ich würde den 123 II folgendermaßen verständlicher umformulieren:
Verübt jemand, der nicht am Rechtsgeschäft beteiligt ist, die Täuschung, kann der Getäuschte die Willenserklärung nur anfechten, wenn der Erklärungsempfänger von der Täuschung wusste oder wissen musste.Der Vertragspartner kann ja schließlich nichts dafür, dass ein Dritter “dazwischenfunkt” und ist daher schutzwürdig, könnte man sagen. Daher kann der Getäuschte seine WE nicht anfechten. Das beantwortet im Umkehrschluss auch die Frage, warum der Dritte nicht im Lager des Erklärungsempfängers stehen darf – der Erklärungsempfänger ist dann nicht mehr schutzwürdig.
Schau auch gerne hier: https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/lehrende/armbruesterc/3_Lehre/9_Archiv-Lehrveranstaltungen/0708ws/iAnwendungskurs_Katharina_Lorenz/___22_123_II.pdf
Angaben natürlich ohne Gewähr 🙂
Quelle: Hemmer BGB AT Fall 1
