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Ich würde sagen, dass hier 2 Aspekte zu unterscheiden sind:
1. Diebstahl an einem “Behältnis” in dem sich andere Gegenstände befinden, von denen der Täter nichts weiß. Hier muss man im Vorsatz / Zueignungsabsicht argumentieren, worauf sich diese bezieht und ob diese später erweitert werden kann z.B. wenn ich etwas teures finde, mit dem ich gar nicht gerechnet habe.
2. Du kannst einen Dieb bestehlen, da die Sache weiterhin fremd ist und du den (neuen) Gewahrsam brichst.
Kombination aus 1. und 2.: Weiß der ursprüngliche Dieb nichts von dem Gegenstand im “Behältnis”, ist fraglich ob er Gewahrsam daran hatte (Herrschaftswille). Dann gibt es auch keinen Gewahrsam des ursprünglichen Diebes der gebrochen werden kann. Dann wäre an den Gewahrsam des Eigentümers zu denken. Hierauf bezieht sich dann aber der Vorsatz nicht. Könnte evtl zu einer Irrtumsdiskussion führen.
Im Zweifel wäre es dann ein 246 StGB als Auffangtatbestand. Hier reicht Vorsatz bzgl. der obj TB-Merkmale -> Zueignung und der Rechtswidrigkeit.. Es ist keine Zueignungsabsicht erforderlich wie bei 242 StGB. Der 246 StGB ist also nicht bloß ein 242 StGB ohne Wegnahme 😉.
Gerne hierüber weiter aktiv diskutieren…🤓