• Mona

    Mitglied
    30. Januar 2025 um 9:29

    Danke für eure Beiträge!

    Mir wurde von meinem Strafrechts-Dozenten noch folgendes mitgegeben:

    Es macht keinen Sinn erst §§ 242, 243 und dann erst § 244 zu prüfen, weil § 243 als Strafzumessungserwägung nur den Strafrahmen des § 242 auf 3 Monate erhöht und § 244 verdrängt den Grundtatbestand im Wege der Spezialität, wobei der Strafrahmen bei mindestens 6 Monate ist, sodass es “niemanden mehr interessiert” ob der § 243 vorliegt oder nicht. Daher ergibt das keinen Sinn erst §§ 242, 243 und dann erst § 244 zu prüfen.

    Einziger Fall könnte seines Erachtens sein, wenn es um § 244a geht. Wenn man ein Regelbeispiel und eine Bande hat, hat man den § 244a verwirklicht. Nur hier würde es überhaupt Sinn ergeben den Aufbau anders zu wählen.