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Hi,
würde ich so auch verstehen und schreiben. In § 1 IV PartGG steht “soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die GbR Normen im BGB Anwendung”.Das mit der Vertretung betrifft dann die Prozessfähigkeit. Die Partnerschaft selbst kann nicht selbst handeln, sondern durch ihre Vertretungsorgane -> § 7 II PartGG iVm. 124f.HGB
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Afrim Toplica modifiziert vor 1 Monat, 1 Woche.
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