Nadine ich habe deine Frage glaube ich nicht ganz verstanden, ging es hierbei um die Differenzierung von Gewahrsamsbegründung und Gewahrsamsenklave?
also ich glaube ich habe die Differenzierung doch noch nicht so richtig raus😬 ich mache am Montag mal eine Klausur dazu, vlt löst sich der Knoten dann😬🫨
für mich hört sich die Abgrenzung zwischen Gewahrsamsspähre, -enklave, gelockerter Gewahrsam noch super wischi waschi an😵💫
mal super grob gesagt verstehe ich es so:
Gewahrsamssphäre bei einem “größeren Raum”
Gewahrsamsenklave bei einem “kleineren Raum”
und gelockerter Gewahrsam, wenn Gewahrsam schon mal begründet wurde dann kann man die “Entfernung” zur Sache vergrößern
ich finde diese Def von der Gewahrsamsbegründung bisschen detaillierter u daher einfacher zur Subsumtion als deine:
wenn die Herrschaft über die Sache derart erlangt wurde, dass sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden kann u dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt d Täters zu brechen.
Zur Gewahrsamenklave habe ich die Definition: Liegt vor, wenn fremder Zugriff sozial auffällig u nur unter Widerstand des neuen Gewahrsamsinhabers möglich