Erstellte Forum-Antworten

  • Mona

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    30. Januar 2025 um 9:29 als Antwort auf: Prüfungsreihenfolge §§ 242 ff. StGB

    Danke für eure Beiträge!

    Mir wurde von meinem Strafrechts-Dozenten noch folgendes mitgegeben:

    Es macht keinen Sinn erst §§ 242, 243 und dann erst § 244 zu prüfen, weil § 243 als Strafzumessungserwägung nur den Strafrahmen des § 242 auf 3 Monate erhöht und § 244 verdrängt den Grundtatbestand im Wege der Spezialität, wobei der Strafrahmen bei mindestens 6 Monate ist, sodass es “niemanden mehr interessiert” ob der § 243 vorliegt oder nicht. Daher ergibt das keinen Sinn erst §§ 242, 243 und dann erst § 244 zu prüfen.

    Einziger Fall könnte seines Erachtens sein, wenn es um § 244a geht. Wenn man ein Regelbeispiel und eine Bande hat, hat man den § 244a verwirklicht. Nur hier würde es überhaupt Sinn ergeben den Aufbau anders zu wählen.

  • Mona

    Mitglied
    30. Januar 2025 um 14:01 als Antwort auf: Prüfungsreihenfolge §§ 242 ff. StGB

    Find ich super, gerne mehr davon – inhaltlich ist mir das alles bekannt.
    Mir geht es wirklich nur um die Lösung des problematischen Aufbaufalls, wenn beides einschlägig ist und ich dann überlegen muss ob ich § 243 gutachterlich prüfe oder ihn lediglich in den Konkurrenzen anspreche. 🙂

  • Mona

    Mitglied
    30. Januar 2025 um 10:52 als Antwort auf: Prüfungsreihenfolge §§ 242 ff. StGB

    Ich weiß nicht wie man ein Flow-Diagramm zeichnet.
    Und was meinst du mit “alle Szenarien” – tatsächliche oder rechtliche Einschlägigkeit?

    Und: es werden ja auch mal Nebelkerzen im SV gezündet und es gibt die Möglichkeit von Hilfsgutachten, daher kann dieses Argument für beide Seiten genutzt werden.

    Mir geht es vorliegend um die Klausurtaktik und daher muss ich das wohl einfach je nach SV, Klausuraufbau und Zeit im Einzelfall entscheiden.

  • Mona

    Mitglied
    30. Januar 2025 um 9:57 als Antwort auf: Prüfungsreihenfolge §§ 242 ff. StGB

    Die sind aber auch eindeutig mit dem Hinweis:

    Hinweis: § 244 ist zwingend vor § 243 StGB zu prüfen, da letztere Norm eine Strafrahmenverschiebung bewirkt, die nur Relevanz entfaltet, wenn der betroffene Strafrahmen (nämlich der des Grunddelikts) überhaupt als Rechtsfolge eintritt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Strafrahmen der Qualifikation § 244 StGB als Rechtsfolge eintritt.

  • Mona

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    30. Januar 2025 um 9:47 als Antwort auf: Prüfungsreihenfolge §§ 242 ff. StGB

    Genau! Das Problem was sich bei meinen Klausuren oft gestellt hat ist, dass die Korrektoren mir ankreiden, “xy sei hier zu prüfen gewesen” obwohl das erst 2 Seiten später geprüft wird. Insbesondere im Strafrecht sollen wir ja ein Gutachten schreiben und das bedeutet ja: “Prüf alles was relevant ist!”
    Und wenn ich dann §§ 242, 243 zuerst geprüft habe, wird mir das angestrichen mit “hier wäre §§ 242, 244 zu prüfen gewesen” und wenn ich § 242, 244 direkt prüfe wird mir (auch wenn §244a nicht einschlägig ist) angestrichen, “Wo ist die Prüfung des § 243” oder wenn ich es nur in den Konkurrenzen klarstelle “zu knapp”.

    Das finde ich halt super dämlich. Und jetzt ist meine Frage halt: Was kann mir im Examen die meisten Punkte bringen und was ist unanfechtbar vertretbar im Aufbau.

  • Mona

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    30. Januar 2025 um 9:42 als Antwort auf: Prüfungsreihenfolge §§ 242 ff. StGB

    Naja, eine Antwort ist bei juristischen Fragestellungen immer pauschal richtig: “Es kommt darauf an.” 😉

  • Mona

    Mitglied
    30. Januar 2025 um 9:40 als Antwort auf: Prüfungsreihenfolge §§ 242 ff. StGB

    Danke für deine Antwort!
    Habe direkt 3 Klausuren gefunden wo es jeweils unterschiedlich gemacht wurde 🙂

  • Mona

    Mitglied
    30. Januar 2025 um 9:32 als Antwort auf: Prüfungsreihenfolge §§ 242 ff. StGB

    Hey Dulanji, wenn du das nach deinem Vorschlag 1 aufbaust wird dir ein “systematischer Fehler” angekreidet und dir kann vorgeworfen werden, dass du das Grundsystem von Regelbeispiel und Qualifikation nicht verstanden hast.
    Wähle bitte auf keinen Fall diesen Aufbau <3