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§ 833 S. 2 BGB als eigene Anspruchsgrundlage?
Handelt es sich bei § 833 S. 2 auch um eine eigene Anspruchsgrundlage?
In einer Klausur habe ich mal den § 833 S. 1 geprüft und im Rahmen dessen dann die Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 S. 2. Dann schrieb der Korrektor daneben, das sei falsch, weil § 833 S. 2 eine eigene AGL sei. Seitdem bin ich mir immer wieder unsicher, wie die beiden Sätze zueinander im Verhältnis stehen.
Ich verstehe es grundsätzlich so, dass § 833 S. 1 die Gefährdungshaftung für Luxustiere beinhaltet, aber es darf eben keine Exkulpation nach S. 2 vorliegen.
Ich habe aus einer Quelle entnehmen können, dass § 833 S. 2 wohl die vermutete Verschuldenshaftung für Nutztiere erfassen soll. Aber ist das wirklich so?
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen 🙂
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