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§ 123 II BGB Anwendbarkeit des Dritten
Hallo zusammen,
ich habe beim Lernen und in der Lerngruppe bereits eine Diskussion über den § 123 II BGB des Dritten angestellt. Leider sind wir hierzu zu keinem Ergebnis bisher gekommen, vielleicht hat jemand von euch eine Idee. Leider konnte dies in der Lerngruppe nicht geklärt werden und auch die Kommentare hierzu sind sehr uneindeutig formuliert.
Der § 123 II BGB enthält eine Erweiterung durch einbeziehen eines Dritten in die Arglistige Täuschung. Bei dieser Zurechnung stellt sich die Frage, was passiert wenn der unbeteiligte Dritte nicht in einem der beiden Lager nach der Lagertheorie steht, sondern bspw. lediglich einen Rat oder eine Info weitergibt, die unabhängig von beiden Parteien steht und dadurch ein Vertragsschluss zustande kommt? Wird sodann die Anfechtung bestehen bleiben und die Rechtsfolge des § 142 BGB eintreten oder greift Abs. 2 S. 1?
Des weiteren stellt sich die Frage, wer unter den § 123 II BGB als unbeteiligter Dritter generell fällt (Beispiele hierzu) und wieso ein Dritter nicht im Kreis des Erklärungsempfängers stehen darf? Wie wirkt dies sich auf die Rechtsfolge des § 142 BGB der Anfechtung aus?
Die letzte Frage bezieht sich auf den Personenkreis wer immer Dritter i.S.d. § 123 II BGB ist und wer niemals darunter fallen kann bspw. im Schenkungsfall wird dies als Ausnahme genannt und ausgeschlossen. 😇
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