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  • Beendeter Versuch

    Veröffentlicht von Afrim Toplica an 24. Februar 2024 um 9:44

    Hallo, ich hab eine Kontrollfrage: Undzwar, wenn der Täter unmittelbar zur Tat angesetzt und den Kausalverlauf aus den Händen gegeben hat und der Versuch nicht fehlgeschlagen ist, bin ich da nicht “automatisch” immer beim beendeten Versuch und prüfe dessen Rücktrittsvoraussetzungen?
    Danke euch für eure Antworten 🙂

    Afrim Toplica beantwortet vor 10 Monate 2 Mitglieder · 4 Antworten
  • 4 Antworten
  • Oliver Wich

    Administrator
    24. Februar 2024 um 10:16

    Es geht ja immer um die Vorstellung des Täters: ob er bereits alles getan hat, was er getan haben muss, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Wenn du das “aus der Hand geben” meinst, dann ja😊 Aber bleib lieber so genau wie möglich bei den Definitionen 😎

    • Afrim Toplica

      Moderator
      24. Februar 2024 um 11:54

      Ja genau. Es geht vielmehr darum, dass ich schon beim unmittelbaren Ansetzen gedanklich weiß, ob es beim Rücktritt der beendete / unbeendete Versuch ist. So denk ich einmal nach und muss nicht bei der Einordnung welcher Versuch vorliegt nocheinmal nachdenken.

      • Oliver Wich

        Administrator
        24. Februar 2024 um 13:07

        Oook ich rate trotzdem nochmal so nah wie möglich an der Definition zu subsummieren, falls dort ein Fokuspunkt liegen sollte. Es kann ja gerade darauf ankommen, ob die Rücktrittshandlung richtig ist. Bei dem Streit “Korrektur des Rücktrittshorizonts” wird dir dein Gedankengang eher weniger helfen (vermute ich) 🙃

        • Afrim Toplica

          Moderator
          24. Februar 2024 um 23:15

          Ich werd dazu demnächst einen Fall machen und das “testen”👨🏽‍🔬

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