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  • § 266 StGB Unterschiede in den Tathandlungen

    Veröffentlicht von Nicole an 27. Februar 2024 um 11:14

    Hat jemand wirklich verstanden, was der Unterschied in der grundlegenden Handlung zwischen dem Missbrauchstatbestand und dem Treuebruchtatbestand im § 266 (Untreue) StGB ist ? Die wirken für mich irgendwie gleich und wenn ich danach suche was der Unterschied ist dann habe ich den Eindruck, als ob oft nur das Gesetz abgeschrieben wurde und ich Probleme habe eine Quelle zu finden, wo mal in eigenen Worten die grundlegende Handlung dargestellt wird. Hat da jemand verstanden, was die grundlegende Handlung ist? Danke 🙂

    Afrim Toplica beantwortet vor 10 Monate 2 Mitglieder · 1 Antworten
  • 1 Antworten
  • Afrim Toplica

    Moderator
    27. Februar 2024 um 11:33

    Hello, wenn ich es richtig verstanden habe, dann unterscheiden sich beide nicht in deren Handlung (beide setzen eine Verletzung voraus), sondern vielmehr in der Vertrauensstellung bzw. deren Begründung (also woher die kommt) und ihrer Verletzung

    Der Missbrauchs-TB bezieht sich auf eine Befugnis. Zum Beispiel der Prokurist. Der bekommt die Befugnis vom Geschäftsführer. Übersetzen tue ich die Befugnis in “Vollmacht oder Vertretungsmacht (VM)”. Diese Vertretungsmacht gliedert sich wiederum in zwei Arten: 1. “Vertreter” darf Verfügungen innerhalb seiner VM treffen oder 2. den “Vertretenen” zu Verfügungen verpflichten. Überschreitet der Vertreter seine VM / Befugnis “böswillig”, dann hat er seine Vertrauensstellung missbraucht. Warum? Weil der Vertreter innerhalb seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis zwar handen kann, aber dabei im Innenverhältnis (Vertretungsverhältnis) sein rechtliches “Handeln-Dürfen” überschreitet – also nicht handeln durfte.

    Für die Vermögensbetreuungspflicht habe ich zwei Beispiele vor Augen. Zum einen der Insolvenzverwalter und ein “Aktien-Broker”. Der Aktien-Broker oder Trader schließt mit mir einen Vertrag übers “traden” ab. Da ich noch kein Überblick über den Aktienmarkt habe und keine Zeit habe mich darum zu kümmern, soll er mit meinem Vermögen ein gutes Geschäft machen. Er hat also einen gewissen Spielraum und kann selbstständig entscheiden, wann er an- und verkauft. Sollte er allerdings unnötige Risiken eingehen und mein Vermögen verspielen, könnte er die vertragliche Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben. Also durch rein tatsächliches Handeln oder nicht handeln (Unterlassen)

    Zur Abgrenzung welche Tatvariante einschlägig ist würde ich auch auf die Stellvertretung im BGB zurückgreifen. Liegt eine Befugnis vor und hat er diese überschritten, dann ist man im Missbrauchs-TB. Liegt keine Befugnis vor, dann prüft man den Treuebruch-TB.

    • Diese Antwort wurde von  Afrim Toplica modifiziert vor 10 Monate.

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