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§§ 88, 122 I VwGO iRd statthaften Klageart/Antragsart
Wann zitiert man beim Klagebegehren nach § 88 VwGO auch den § 122 VwGO mit?
§ 88 VwGO wird ja in der statthaften Klageart herangezogen. Ich habe es so verstanden: § 122 VwGO gilt ja für Beschlüsse. Ich würde daraus schließen, dass § 122 VwGO nur zu zitieren ist, wenn die “Rechtsfolge” ein Beschluss wäre, bspw. bei einem Antrag nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO.
Bedeutet das, dass man § 122 VwGO bei einer Anfechtungsklage oä nicht mit zitieren würde? Aber streng genommen entscheidet man ja erst in der folgenden Prüfung im Rahmen der statthaften Klageart/Antragsart, welche nun statthaft ist und weiß ja auch dann erst, ob es zB Anfechtungsklage (§ 88 VwGO) oder § 80 VwGO (§§ 88, 122 I VwGO) ist.
Google und ChatGPT haben mir leider auch nicht wirklich helfen können, den § 122 konnte ChatGPT nicht einmal korrekt wiedergeben …
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