• §§ 88, 122 I VwGO iRd statthaften Klageart/Antragsart

    Veröffentlicht von Nadine an 31. Mai 2025 um 11:01

    Wann zitiert man beim Klagebegehren nach § 88 VwGO auch den § 122 VwGO mit?

    § 88 VwGO wird ja in der statthaften Klageart herangezogen. Ich habe es so verstanden: § 122 VwGO gilt ja für Beschlüsse. Ich würde daraus schließen, dass § 122 VwGO nur zu zitieren ist, wenn die “Rechtsfolge” ein Beschluss wäre, bspw. bei einem Antrag nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO.

    Bedeutet das, dass man § 122 VwGO bei einer Anfechtungsklage oä nicht mit zitieren würde? Aber streng genommen entscheidet man ja erst in der folgenden Prüfung im Rahmen der statthaften Klageart/Antragsart, welche nun statthaft ist und weiß ja auch dann erst, ob es zB Anfechtungsklage (§ 88 VwGO) oder § 80 VwGO (§§ 88, 122 I VwGO) ist.

    Google und ChatGPT haben mir leider auch nicht wirklich helfen können, den § 122 konnte ChatGPT nicht einmal korrekt wiedergeben …

    Nadine beantwortet vor 13 Stunden, 26 Minuten 3 Mitglieder · 3 Antworten
  • 3 Antworten
  • Afrim Toplica

    Administrator
    31. Mai 2025 um 12:08

    Den 122 I VwGO würde ich auch nur im vorläufigen Rechtsschutz zitieren (allgemein wenn Beschlüsse ergehen) mit dem Verweis auf § 88 VwGO, welcher entsprechend gilt.

    Du weißt ja schon vorher, ob 80iger Antrag oder eine AK statthaft ist. Dementsprechend würde ich das in der Überschrift bzw im Obersatz zitieren oder auch nicht.

  • Jana

    Mitglied
    31. Mai 2025 um 12:22

    Hallo Nadine!

    Die Anwendung des § 88 VwGO erscheint ja etwas fraglich, da man ja eigentlich die statthafte Klageart/Antragsart prüft und einen Satz hinsichtlich des Begehren des Klägers verfasst und in § 88 VwGO steht, dass das Gericht “an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist”. (Ich fand es nicht immer einleuchtend; verwende die Norm natürlich trotzdem)

    Wenn man sich die Bedeutung des § 88 VwGO aber vergegenwärtigt, ergibt es wieder Sinn; denn der § 88 VwGO stellt eines klar: das Gericht muss den inhaltlich erklärten Willen des Klägers auslegen und nicht allein nach juristischen Begriffen anwenden.

    Es geht also einfach darum, dass das Gericht auch laienhaft formulierte Klagen materiell-rechtlich korrekt einordnet. Dabei darf es nicht mehr zusprechen, muss innerhalb der materiell-rechtlichen Grenzen bleiben und muss ebenso die Verfügungsfreiheit der Parteien beachten.

    Deine Frage kann vielleicht so beantwortet werden, dass du ja schon bei einem Antrag nach §§ 80 V, 123 VwGO bereits “statthafte Antragsart” und bei einer Klage “statthafte Klageart” schreibst. Da machst du ja bereits einen Unterschied deutlich. Wenn du bei Klagen den § 122 VwGO zitieren würdest, wäre es ja obsolet, denn du entscheidest ja über eine Klage bei der sowieso § 88 VwGO einschlägig ist.

    Und in § 122 II VwGO ist ja auch hinsichtlich eines Beschlusses mehr geschrieben und die Antragsarten nach §§ 80 V oder 123 VwGO auch erfasst.

    Hoffe ich konnte deine Frage in etwa beantworten. Das sind auf jeden Fall meine Überlegungen dazu:)

    Schönes Wochenende und liebe Grüße

    Jana

    • Diese Antwort wurde von  Jana Speicher modifiziert vor 1 Tag, 15 Stunden.
  • Nadine

    Mitglied
    1. Juni 2025 um 15:03

    Vielen Dank euch beiden, ja, das sehe ich auch so wie ihr! 🙂

    Die Überlegungen hatte ich auch angestellt, aber manchmal ist man sich dann eben doch nicht so sicher, ob die eigenen Gedanken wirklich korrekt sind. Für mich ist es jedenfalls nochmal klarer geworden 🙂

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