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Bestehlen eines Diebs
Hallo Olli,
Ich habe noch eine Frage zu Klausur SR 003. Grundsätzlich ist es ja möglich, den Dieb zu bestehlen, da die Sache ja immer noch fremd ist für den 2. Täter und der 1. Täter neuen Gewahrsam begründet hat, den der 2. Täter bricht, indem er die Sache nun an sich nimmt.
Weshalb scheitert ein Diebstahl am Fotoapparat in dem Fall?
Vielleicht daran, dass Gewahrsam auch einen Sachherrschaftswille voraussetzt und A nichts von dem Fotoapparat wusste? Könnte man sonst nicht einfach sagen, dass er an allen in dem Kfz befindlichen Ggst. Sachherrschaft begründen wollte? Auch wenn er sie nicht explizit wahrgenommen hat?
Vielen Dank für deine Hilfe!
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