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  • Bestehlen eines Diebs

    Veröffentlicht von Nicola an 18. Juli 2023 um 12:26

    Hallo Olli,

    Ich habe noch eine Frage zu Klausur SR 003. Grundsätzlich ist es ja möglich, den Dieb zu bestehlen, da die Sache ja immer noch fremd ist für den 2. Täter und der 1. Täter neuen Gewahrsam begründet hat, den der 2. Täter bricht, indem er die Sache nun an sich nimmt.

    Weshalb scheitert ein Diebstahl am Fotoapparat in dem Fall?

    Vielleicht daran, dass Gewahrsam auch einen Sachherrschaftswille voraussetzt und A nichts von dem Fotoapparat wusste? Könnte man sonst nicht einfach sagen, dass er an allen in dem Kfz befindlichen Ggst. Sachherrschaft begründen wollte? Auch wenn er sie nicht explizit wahrgenommen hat?

    Vielen Dank für deine Hilfe!

    Oliver Wich beantwortet vor 1 Jahr, 5 Monate 2 Mitglieder · 1 Antworten
  • 1 Antworten
  • Oliver Wich

    Administrator
    18. Juli 2023 um 12:59

    Ich würde sagen, dass hier 2 Aspekte zu unterscheiden sind:

    1. Diebstahl an einem “Behältnis” in dem sich andere Gegenstände befinden, von denen der Täter nichts weiß. Hier muss man im Vorsatz / Zueignungsabsicht argumentieren, worauf sich diese bezieht und ob diese später erweitert werden kann z.B. wenn ich etwas teures finde, mit dem ich gar nicht gerechnet habe.

    2. Du kannst einen Dieb bestehlen, da die Sache weiterhin fremd ist und du den (neuen) Gewahrsam brichst.

    Kombination aus 1. und 2.: Weiß der ursprüngliche Dieb nichts von dem Gegenstand im “Behältnis”, ist fraglich ob er Gewahrsam daran hatte (Herrschaftswille). Dann gibt es auch keinen Gewahrsam des ursprünglichen Diebes der gebrochen werden kann. Dann wäre an den Gewahrsam des Eigentümers zu denken. Hierauf bezieht sich dann aber der Vorsatz nicht. Könnte evtl zu einer Irrtumsdiskussion führen.

    Im Zweifel wäre es dann ein 246 StGB als Auffangtatbestand. Hier reicht Vorsatz bzgl. der obj TB-Merkmale -> Zueignung und der Rechtswidrigkeit.. Es ist keine Zueignungsabsicht erforderlich wie bei 242 StGB. Der 246 StGB ist also nicht bloß ein 242 StGB ohne Wegnahme 😉.

    Gerne hierüber weiter aktiv diskutieren…🤓

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