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GoA – Übernahmeverschulden, 678 – “sonstiges Verschulden”
Hallo zusammen,
kann mir bitte jemand erklären, was damit gemeint ist, wenn es heißt, dass der G’führer auch dann zum SchErsatz verpflichtet ist, wenn ihm ein “sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt”?
(678 BGB)Verschulden = Vorsatz oder Fahrlässigkeit;
Was ist dann das sonstige Verschulden? Grobe Fahrlässigkeit?
Dann aber finde ich die Haftungserleichterung aus 680 zum Teil überflüssig, weil da ausdrücklich die grobe Fahrlässigkeit erwähnt ist.
Danke Euch! 🙂
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