• Jodie

    Mitglied
    15. Dezember 2025 um 9:26

    Genau, in der Lösung zu OER011 wurde meine ich folgender Aufbau gewählt: Ermessensnichtgebrauch – Ermessensfehlgebrauch (hier: Nichtberücksichtigung der Grundrechte anhand der Prüfung des Schutzbereichs und Eingriffs) – Ermessensüberschreitung (hier: Rechtfertigung des Eingriffs im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung). In einem anderen Fall (der Bayern-Baurecht-Reihe auf LSL), der auch auf das Bauordnungsrecht als spezielles Sicherheitsrecht konzentriert war, war der Aufbau dann wiederum: Entschließungsermessen – Auswahlermessen (hier: Störer und Mittel). Für mich jedenfalls war die unterschiedliche Ermessensprüfung in den Lösungen nicht wirklich nachvollziehbar.

    Es scheint tatsächlich einfach keinen einheitlichen Aufbau hierzu zu geben. Aber letztlich sind es zwei Aufbauproblematiken im Bauordnungsrecht:

    1. Prüfung der Grundrechte bzw. Verhältnismäßigkeit im Ermessen oder getrennt

    2. Prüfung anhand Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch, -überschreitung oder Entschließungs- und Auswahlermessen

    Bei einem Workshop hierzu wäre ich auf jeden Fall dabei 🙂

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