• Parteifähigkeit/Rechtsfähigkeit Partnerschaftsgesellschaft

    Veröffentlicht von Maria Unterhaslberger an 12. Februar 2025 um 21:14

    Hi,

    ich bin gerade ein bisschen verwirrt bezüglich der Rechtsfähigkeit und damit auch der Parteifähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft.

    Im § 1 IV PartGG heißt es, dass die Vorschriften über die GbR (§§ 705 ff. BGB) entsprechend Anwendung finden.

    Im § 7 II PartGG steht wiederum, dass auf die Vertretung der Partnerschaft die Vorschrift des § 124 HGB anzuwenden ist.

    Worauf beziehe ich mich dann, wenn ich die Parteifähigkeit gem. § 50 ZPO angeben will?

    Sage ich: „Die Partnerschaftsgesellschaft ist gem. § 1 IV PartGG i. V. m. § 705 II BGB rechtsfähig und wird durch ihre Gesellschafter gem. § 7 II PartGG i. V. m. § 124 I HGB vertreten?“

    Vielleicht hat sich schon mal jemand Gedanken dazu gemacht und kann mir weiterhelfen💪

    Maria Unterhaslberger beantwortet vor 1 Monat, 1 Woche 3 Mitglieder · 3 Antworten
  • 3 Antworten
  • Afrim Toplica

    Mitglied
    13. Februar 2025 um 9:31

    Hi,
    würde ich so auch verstehen und schreiben. In § 1 IV PartGG steht “soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die GbR Normen im BGB Anwendung”.

    Das mit der Vertretung betrifft dann die Prozessfähigkeit. Die Partnerschaft selbst kann nicht selbst handeln, sondern durch ihre Vertretungsorgane -> § 7 II PartGG iVm. 124f.HGB

    • Diese Antwort wurde von  Afrim Toplica modifiziert vor 1 Monat, 1 Woche.
  • Oliver Wich

    Administrator
    13. Februar 2025 um 9:54

    Wichtig zunächst auf der Meta-Ebene das Gesetz besser verstehen:
    § 1 IV PartGG steht “Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung”.
    In 7 II ist aber etwas anderes bestimmt, also gilt das vorrangig!
    Diese Formulierung wird in vielen Gesetzen verwendet.

  • Maria Unterhaslberger

    Mitglied
    13. Februar 2025 um 13:21

    Alles klar, Danke! 🙂

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