• Verhältnis der Mitgläubigerschaft zur Bruchteilsgemeinschaft

    Veröffentlicht von Nadine an 16. April 2025 um 9:22

    Versteht jemand den Unterschied/das Verhältnis der Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) zur Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB)?

    Bei der Mitgläubigerschaft geht es eher darum, dass mehrere Gläubiger einen gemeinsamen Anspruch gegen einen Schuldner haben.

    Die Bruchteilsgemeinschaft ist ja eher eine Gemeinschaft von Personen, die bspw. gemeinsam Eigentum an einer Sache haben und jeder Miteigentümer dann Inhaber eines bestimmten Bruchteils des Eigentums ist. Beispiel aus der Praxis ist der Erwerb größerer Immobilien.

    Jetzt habe ich aber im MüKo folgenden Satz gefunden:

    “Die Vorschrift des § 432 erfasst grundsätzlich Gesamthands-, Bruchteils- und einfache Forderungsgemeinschaften, (…).”

    Fällt dann eine Bruchteilsgemeinschaft doch unter die Mitgläubigerschaft? Ich dachte, das wäre eher etwas “Gegenteiliges”.

    In § 755 I BGB habe ich gefunden, dass die Teilhaber als Gesamtschuldner haften können. Ist das im Prinzip eine Verweisungsnorm auf § 432 BGB oder wieso sagt der MüKo, dass § 432 BGB grundsätzlich auch Bruchteilsgemeinschaften erfasst?

    Weiß jemand, wie das hier ist und wonach konkret differenziert werden muss?

    Nadine beantwortet vor 18 Stunden, 2 Minuten 2 Mitglieder · 2 Antworten
  • 2 Antworten
  • Antonia Elsner

    Mitglied
    16. April 2025 um 10:23

    Hallo Nadine, ich habe das Ganze wie folgt verstanden:

    Die Bruchteilsgemeinschaft ist in erster Linie eine „Form des Eigentums”, während die Gläubigergemeinschaft eine „Form“ der gemeinsamen Forderung ist.

    Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen (Miteigentümer) an einem gemeinsamen Vermögensgegenstand (z.B. einer Immobilie) beteiligt sind, wobei jeder Miteigentümer einen bestimmten Bruchteil des Eigentums hat.

    Jeder Miteigentümer hat das Recht, seinen Anteil am Vermögensgegenstand zu nutzen.

    Die Verwaltung und Nutzung des gemeinsamen Eigentums kann gemeinschaftlich geregelt sein, muss sie aber nicht.

    Eine Gläubigergemeinschaft entsteht, wenn mehrere Gläubiger Ansprüche gegen einen Schuldner haben. Diese Gläubiger haben in der Regel einen gemeinsamen Anspruch auf die Erfüllung einer bestimmten Leistung.

    In einer Gläubigergemeinschaft sind die Gläubiger gemeinsam berechtigt, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Verteilung der Zahlungen erfolgt nach den Anteilen der Gläubiger an der Forderung.


    Eine Bruchteilsgemeinschaft kann in bestimmten Fällen auch als Gläubigergemeinschaft fungieren, wenn die Miteigentümer gemeinsam Ansprüche gegen einen Dritten haben.

    Bsp.: Ein Grundstück steht in dem Eigentum von 3 Personen (insofern sind die 3 eine Bruchteilsgemeinschaft). Diese 3 entscheiden sich gegen ihren Nachbarn vorzugehen, weil dieser durch unsachgemäße Arbeiten auf seinem Grundstück Schäden an dem Grundstück der 3 verursacht hat. Bei dem Vorgehen gegen den Nachbarn fungieren sie dann als Gläubigergemeinschaft, denn sie haben einen gemeinsamen Anspruch – bspw. auf Schadensersatz.

    Vor dem Hintergrund würde ich auch nicht von „Gegenteil“ sprechen. Beide Institute sind zur Regelung unterschiedlicher Aspekte – einmal Eigentum, einmal Forderungen – da.


    Ich bin gerade nicht ganz so tief in dem Thema drin. Vielleicht konnte ich Dir aber trotzdem ein bisschen weiter helfen 😌

    • Nadine

      Mitglied
      17. April 2025 um 15:21

      Mega, danke für die ausführliche Antwort! 😍

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