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Verhältnis der Mitgläubigerschaft zur Bruchteilsgemeinschaft
Versteht jemand den Unterschied/das Verhältnis der Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) zur Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB)?
Bei der Mitgläubigerschaft geht es eher darum, dass mehrere Gläubiger einen gemeinsamen Anspruch gegen einen Schuldner haben.
Die Bruchteilsgemeinschaft ist ja eher eine Gemeinschaft von Personen, die bspw. gemeinsam Eigentum an einer Sache haben und jeder Miteigentümer dann Inhaber eines bestimmten Bruchteils des Eigentums ist. Beispiel aus der Praxis ist der Erwerb größerer Immobilien.
Jetzt habe ich aber im MüKo folgenden Satz gefunden:
“Die Vorschrift des § 432 erfasst grundsätzlich Gesamthands-, Bruchteils- und einfache Forderungsgemeinschaften, (…).”
Fällt dann eine Bruchteilsgemeinschaft doch unter die Mitgläubigerschaft? Ich dachte, das wäre eher etwas “Gegenteiliges”.
In § 755 I BGB habe ich gefunden, dass die Teilhaber als Gesamtschuldner haften können. Ist das im Prinzip eine Verweisungsnorm auf § 432 BGB oder wieso sagt der MüKo, dass § 432 BGB grundsätzlich auch Bruchteilsgemeinschaften erfasst?
Weiß jemand, wie das hier ist und wonach konkret differenziert werden muss?
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