• Verweise argumentieren

    Veröffentlicht von Mona an 5. Dezember 2024 um 16:27

    Ich habe eine Frage bzgl. des Familienrechts, welche die Normkette bei dem Prüfungspunkt “(un-)wirksame Vertretung des Kindes” betrifft:

    Wenn wir grds. bei §§ 1626, 1629 BGB starten:
    § 1629 II 1 verweist zu § 1824
    § 1629 II 3 verweist zu § 1789 II 3 & 4 welcher wieder zu § 1824 verweist
    § 1629 IIa verweist in § 1598a II

    Auf § 1795 wird (meiner jetzigen Kenntnis nach) nicht verwiesen.
    Da ich keinen ausdrücklichen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 1795 finde, frage ich mich wie man das juristisch argumentieren kann/soll/muss, dass dieser auch direkt, entsprechend oder analog anwendbar ist. In meinen Unterlagen steht nur, dass dieser direkt angewandt wird, allerdings ohne Begründung.

    Oder ist es so, dass wir über das Wort “Personensorge” gehen, welcher in § 1626 I 1 legaldefiniert ist und wenden die §§ 1795, 1796 dann an, weil diese mit der Überschrift des Kapitels 2 und der Überschrift des § 1795 übereinstimmt, obwohl das nicht mal im gleichen Abschnitt ist wie §§ 1626 ff.?
    Mit Art. 6 I GG kann recht einfach die Privilegierung von Eltern argumentiert werden und den § 1795 BGB demnach in seiner Anwendbarkeit auf den Vormund beschränken.
    Daher frage ich mich wie eure Ideen und Überlegungen dazu aussehen oder, ob jemand von euch meine Frage beantworten kann.

    Würde mich sehr über Antworten freuen!

    Afrim Toplica beantwortet vor 2 Monate 3 Mitglieder · 2 Antworten
  • 2 Antworten
  • Oliver Wich

    Administrator
    6. Dezember 2024 um 12:50

    Ich habe dazu keine konkrete Antwort, diese steht wahrscheinlich in einem Kommentar.
    Mein Argument:
    Systematik und erst recht (nicht) Argument: Wenn ein Vormund solche Geschäfte nicht vornehmen darf, dann können es die Eltern erst recht nicht.

    Zudem zoome ich mal objektiv raus und übertrage den Ansatz auf die Gesamtstrategie:
    Wieviel Fokus sollte man auf so ein “Problem” legen?
    Wenn es um tiefergehendes Verständnis der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck des Gesetzgebers (wer soll vor was geschützt werden, warum muss das eingeschränkt sein usw) geht, dann VIEL!
    Wenn man sich mit so etwas aufhält (der Praktiker wird die Argumentation im Zweifel auch nicht kennen), obwohl man noch keinen Rücktritt prüfen kann: keine EINZIGE Minute.

  • Afrim Toplica

    Mitglied
    6. Dezember 2024 um 13:32

    Der 1795 gehört systematisch zum Vormundsschaftsrecht (Grundfall: Jugendamt ist Vormund des Kindes). Deshalb findest du auch keinen Verweis in den 1626,1629, weil die den Grundfall haben, dass es Eltern gibt. Kann ich zwar nicht belegen, aber hab ich so jetzt verstanden. Was man aber aus dem 1795 entnehmen kann sind die Regelbeispiele was die Personensorge umfasst, und daraus eine Pflichtverletzung herleiten, falls ein getrennter Elternteil eine Sorgerechtsstreitigkeit anstrebt.

    Muss auch dazu sagen, dass ich bisher Null Fälle zu dem 1795 hatte. Deshalb schließ ich mich Ollis Kommentar an.

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