• Afrim Toplica

    Mitglied
    13. Februar 2025 um 9:56

    § 50 ZPO: “Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist”. Im Umkehrschluss würde ich sagen, ein nicht rechtsfähiger Verein, wäre somit nicht parteifähig. Kann aber auch sein, dass die Regelung durch die MoPeG Änderungen überflussig wurde.

    Zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung: https://dserver.bundestag.de/brd/2021/0059-21.pdf

    Auf Seite 236 im PDF Reader:

    “Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 54 Absatz 1 BGB-E. Nach der Konzeption des
    § 50 Absatz 1 ZPO folgt die Parteifähigkeit aus der Rechtsfähigkeit. Der geltende § 50 Absatz 2 ZPO bezweckt, neben der passiven auch die aktive Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins im Sinne des § 54 Satz 1 BGB klarzustellen (vergleiche Bundestagsdrucksache. 16/12813, S. 15). Dieses Klarstellungsinteresse entfällt mit der neuen Fassung von
    § 54 Absatz 1 BGB-E
    . Danach sind der (nicht eingetragene) Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit und der (nicht konzessionierte) Wirtschaftsverein ohne Rechtspersönlichkeit
    entweder dem eingetragenen Verein gleichgestellt und insoweit rechts- und damit parteifähig oder die Rechts- und Parteifähigkeit ergibt sich aus der Verweisung auf das Recht der
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihrerseits nach § 705 Absatz 2 BGB-E rechts- und
    damit parteifähig ist.
    Eine Beschränkung der aktiven Parteifähigkeit auf die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht veranlasst”