Hey Afrim,
Vielen Dank für deine Antwort! Ja, ich wäre eigtl auch sofort bei Mittäterschaft gewesen, insb. mit dem Ausgleich des Defizits in der Tathandlung durch die Planung. Aber der Fall hat mir gezeigt, dass man da nicht zu schnell drauf springen darf. Mittäterschaft ist lt. Lösung wirklich gar nicht möglich.
Wenn man diese Theorie von Minus im Außen ausgeglichen durch Plus im Innen/der Planung anwenden möchte, ist es trotzdem super wichtig, dass ja Tatherrschaft vorliegen würde. Und nur weil er die Infos gegeben hat, wo das Geld liegt und wann das Opfer nicht zuhause ist, lenkt er ja dadurch trotzdem nicht das Geschehen. (Hätte ich jetzt nachträglich so gesagt) Ich denke auch, dass man sich durch die interne Regelung, wie hoch er an der Beute beteiligt ist, nicht verwirren lassen darf. Die persönliche Absprache hat ja eigtl. nichts mit dem objektiven Vorliegen von Tatherrschaft oder nicht zu tun. Ich hab mich davon aber auch sofort blenden lassen.
Aber vielen Dank auch für den Hinweis zum Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe! Ich hab mich gefragt, ob einer, der Anstifter ist, auch später zum Gehilfen werden kann. (Wegen so viel Input von dem auch die Gedanken zur Mittäterschaft…) Aber wie Olli geschrieben hat, würde das im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten.
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Diese Antwort wurde von Nicola Reichel modifiziert vor 1 Jahr, 4 Monate.
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