Hallo Nadine!
Die Anwendung des § 88 VwGO erscheint ja etwas fraglich, da man ja eigentlich die statthafte Klageart/Antragsart prüft und einen Satz hinsichtlich des Begehren des Klägers verfasst und in § 88 VwGO steht, dass das Gericht “an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist”. (Ich fand es nicht immer einleuchtend; verwende die Norm natürlich trotzdem)
Wenn man sich die Bedeutung des § 88 VwGO aber vergegenwärtigt, ergibt es wieder Sinn; denn der § 88 VwGO stellt eines klar: das Gericht muss den inhaltlich erklärten Willen des Klägers auslegen und nicht allein nach juristischen Begriffen anwenden.
Es geht also einfach darum, dass das Gericht auch laienhaft formulierte Klagen materiell-rechtlich korrekt einordnet. Dabei darf es nicht mehr zusprechen, muss innerhalb der materiell-rechtlichen Grenzen bleiben und muss ebenso die Verfügungsfreiheit der Parteien beachten.
Deine Frage kann vielleicht so beantwortet werden, dass du ja schon bei einem Antrag nach §§ 80 V, 123 VwGO bereits “statthafte Antragsart” und bei einer Klage “statthafte Klageart” schreibst. Da machst du ja bereits einen Unterschied deutlich. Wenn du bei Klagen den § 122 VwGO zitieren würdest, wäre es ja obsolet, denn du entscheidest ja über eine Klage bei der sowieso § 88 VwGO einschlägig ist.
Und in § 122 II VwGO ist ja auch hinsichtlich eines Beschlusses mehr geschrieben und die Antragsarten nach §§ 80 V oder 123 VwGO auch erfasst.
Hoffe ich konnte deine Frage in etwa beantworten. Das sind auf jeden Fall meine Überlegungen dazu:)
Schönes Wochenende und liebe Grüße
Jana
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Jana Speicher modifiziert vor 3 Wochen, 2 Tage.