Erstellte Forum-Antworten

  • Jana

    Mitglied
    31. Mai 2025 um 12:37 als Antwort auf: Formulierungshilfe: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Ich würde mich auch anschließen und eher sagen, dass es bei unproblematischen Fällen eher nicht vorzugswürdig ist, komplizierte und super ausführliche Formulierungen zu verwenden.

    Bei den Bewertungen von Klausuren im Verwaltungsrecht hab ich auch oft gelesen “Zulässigkeit zu ausführlich” und habe mir da auch vorgenommen, mehr auf die Relevanz der Thematik zu achten und besser Schwerpunkte zu setzen.

    Mich würden aber Fälle interessieren, bei denen die nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit problematisch ist 🧐

    LG

  • Jana

    Mitglied
    31. Mai 2025 um 12:22 als Antwort auf: §§ 88, 122 I VwGO iRd statthaften Klageart/Antragsart

    Hallo Nadine!

    Die Anwendung des § 88 VwGO erscheint ja etwas fraglich, da man ja eigentlich die statthafte Klageart/Antragsart prüft und einen Satz hinsichtlich des Begehren des Klägers verfasst und in § 88 VwGO steht, dass das Gericht “an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist”. (Ich fand es nicht immer einleuchtend; verwende die Norm natürlich trotzdem)

    Wenn man sich die Bedeutung des § 88 VwGO aber vergegenwärtigt, ergibt es wieder Sinn; denn der § 88 VwGO stellt eines klar: das Gericht muss den inhaltlich erklärten Willen des Klägers auslegen und nicht allein nach juristischen Begriffen anwenden.

    Es geht also einfach darum, dass das Gericht auch laienhaft formulierte Klagen materiell-rechtlich korrekt einordnet. Dabei darf es nicht mehr zusprechen, muss innerhalb der materiell-rechtlichen Grenzen bleiben und muss ebenso die Verfügungsfreiheit der Parteien beachten.

    Deine Frage kann vielleicht so beantwortet werden, dass du ja schon bei einem Antrag nach §§ 80 V, 123 VwGO bereits “statthafte Antragsart” und bei einer Klage “statthafte Klageart” schreibst. Da machst du ja bereits einen Unterschied deutlich. Wenn du bei Klagen den § 122 VwGO zitieren würdest, wäre es ja obsolet, denn du entscheidest ja über eine Klage bei der sowieso § 88 VwGO einschlägig ist.

    Und in § 122 II VwGO ist ja auch hinsichtlich eines Beschlusses mehr geschrieben und die Antragsarten nach §§ 80 V oder 123 VwGO auch erfasst.

    Hoffe ich konnte deine Frage in etwa beantworten. Das sind auf jeden Fall meine Überlegungen dazu:)

    Schönes Wochenende und liebe Grüße

    Jana

    • Diese Antwort wurde von  Jana Speicher modifiziert vor 3 Wochen, 2 Tage.
  • Hier einmal der Sachverhalt. Die Lösung kriege ich erst in zwei Wochen…

  • Hallo,

    danke für deine Antwort 🤗

    § 985 sollte als Schuldverhältnis iRd §§ 280, 281 angewandt werden.

    Ja die Argumente habe ich auch soweit und sind ja auch ähnlich in dem Artikel erfasst.

    Ich finde auch, man kann schon argumentieren; jedoch dachte ich, es gäbe da vielleicht noch mehr.

    Und dieser angebliche “Zwangskauf” leuchtet mir nicht so ein.

    Auf jeden Fall ein spannender Fall. Die Lösung habe ich noch nicht und bin schon sehr gespannt 🙂

  • Jana

    Mitglied
    25. Mai 2025 um 14:35 als Antwort auf: Grundrechte auf § 8 Nr. 1 WaffG anwendbar

    Hey Nadine,

    ich würde auch sagen, dass der Ausdruck “vor allem” nicht abschließend ist.

    Es gibt einen Antrag auf eine Einzelerlaubnis und da kann auch “sonstiges” angekreuzt werden. Ich schicke dir einmal die Seite. https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/Antrag/Antrag_Erwerb_Voreintrag.html

    Wenn man das WaffG liest:

    In den vorherigen Normen des WaffG findest du ja auch die Voraussetzungen für eine Erlaubnis (§ 4 WaffG) und da sind ja auch keine konkreten Gruppen aufgeführt.

    Und im Unterabschnitt 3 sind “besondere Personengruppen” aufgeführt, für die “Erlaubnistatbestände” eingeführt worden sind. Daraus kann man schließen (nach meiner Meinung), dass die Personengruppen “privilegierter” sind und die Behörde bei anderen Personen ein zusätzliches Ermessen hat.

    Hinsichtlich des Schäfers ist es glaube nicht ganz so einfach zu begründen, da der Wolf ja geschützt ist. Schäfer können einen finanziellen Ausgleich beantragen und müssen zuvor bestimmte Schutzmaßnahmen gewährleisten. Da das EU-Parlament den Schutzstatus des Wolfes heruntergesetzt hat, ist natürlich fraglich wie sich das in Deutschland auswirkt.

    Hier Artikel dazu:

    https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ovg-niedersachsen-schaefer-bekommt-keine-flinte-gegen-woelfe

    https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20250502IPR28221/wolfe-eu-parlament-stimmt-fur-anderung-des-schutzstatus ).

  • Jana

    Mitglied
    10. Mai 2025 um 9:30 als Antwort auf: Raub – räuberische Erpressung

    Danke für das Teilen eurer Unterlagen und Erkenntnisse!

    Vielleicht kann man auch ergänzen, was denn genau passieren würde, wenn man die eine oder die andere Ansicht annimmt.

    Also so nach dem Motto: “Was ist, wenn man noch eine Vermögensverfügung annehmen müsste und wäre dies dann der Fall? Muss eine Vermögensverfügung überhaupt vorliegen?” Hinsichtlich der Vermögensverfügung gibt es ja auch wieder einen Streitstand.

    Dann kann man auch je nach Fall seine Argumentation anpassen und versteht vielleicht auch eher, was man denn prüft und wie es weitergeht.

  • Jana

    Mitglied
    10. Mai 2025 um 9:27 als Antwort auf: Fahrlässigkeitsdelikte

    Hallo Nadine!

    ich hab bei Fahrlässigkeit auch so meine Schwierigkeiten, habe mich aber jetzt für den folgenden Aufbau entschieden:

    I. Tatbestand

    1. Tatbestandlicher Erfolg

    2. Kausalität

    3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges

    4. Objektive Zurechnung

    a. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

    b. Schutzzweck der Norm

    II. Rechtswidrigkeit

    III. Schuld

    Du kannst ja testen, welcher Aufbau für dich logisch ist und du dich sicher fühlst.

    • Diese Antwort wurde von  Jana Speicher modifiziert vor 1 Monat, 2 Wochen.
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