• Gebietsverträglichkeit im Baurecht

    Veröffentlicht von Nadine an 4. Mai 2025 um 10:50

    Hallöchen, ich habe eine Frage zur Gebietsverträglichkeit im Baurecht.

    Es gibt ja die konkrete und die abstrakte Gebietsverträglichkeit.

    Die abstrakte Gebietsverträglichkeit bezieht sich auf die planerische Festlegung, also welche Nutzungen in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig sind. (zB Industriegebiet vs. Wohngebiet)

    Die konkrete Gebietsverträglichkeit bezieht sich auf die tatsächliche Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der Umgebung und auch den Nachbarn. (zB Lärm, Immissionen, Nutzungshäufigkeit)

    Soweit ist mir das klar.

    Die Fragen, die ich mir aber stelle und auf die ich bislang leider keine Antwort gefunden habe:

    1. Ist die folgende Einteilung korrekt:

    -abstrakte Gebietsverträglichkeit: Normen der BauNVO, § 31 BauGB

    -konkrete Gebietsverträglichkeit: §§ 34, 35 BauGB

    Kann man das überhaupt so starr einteilen?

    2. Gibt es auch im Rahmen von §§ 34, 35 BauGB auch eine abstrakte Gebietsverträglichkeit? Eigentlich müsste das ja so sein. Oder schließen sich abstrakte und konkrete Gebietsverträglichkeit vielmehr gegenseitig aus? Ich denke eher nicht.

    3. Lässt sich diese Unterscheidung (also ob abstrakt oder konkret) auch an einer bestimmten Formulierung im Gesetz festmachen?

    Ich hoffe, mir kann hier jemand weiterhelfen.

    LG Nadine

    Oliver Wich beantwortet vor 2 Wochen, 4 Tage 3 Mitglieder · 2 Antworten
  • 2 Antworten
  • Afrim Toplica

    Administrator
    5. Mai 2025 um 11:12

    Hi Nadine, zuerst würde ich mich fragen, welches Ziel verfolge ich überhaupt mit der Einteilung in abstrakt und konkret und hilft mir das für das Verständnis und für die Anwendung in der Klausur.
    Ich muss gestehen, ich lese die Unterscheidung in abstrakte und konkrekte Gebietsverträglichkeit zum ersten Mal 🙃

    Die Gebietsverträglichkeit ist bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit relevant. Also, ob das geplante Vorhaben in dem schon bebauten Gebiet nicht unverträglich ist. Unverträglich kann alles sein was störend oder generell dem bebautem Gebiet widerspricht. Und hier spielt die Anwendbarkeit der BauNVO eine Rolle (immer wenn was von Art und Maß des baulichen Vorhabens zu lesen ist) und § 35 BauGB bei der Prüfung von öffentlichen Belangen. Dort steht in Absatz 3 dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn … Wegen dem “insbesondere” kann man die BauNVO als Auslegungshilfe heranziehen, um bestimmte Sachverhalte besser zu verstehen und das Gebot der Rücksichtnahme zu konkretisieren. Aber generell ist ein Vorhaben im Außenbereich GebietsUNverträglich, es sei denn, das Vorhaben ist privilegiert oder ein sonstiges Vorhaben, welches die Voraussetzungen des 35 II erüllt.
    Angenommen ein Vorhaben im Außenbereich fällt unter § 35 Absatz 1 oder Absatz 2, dann stellt sich noch die Frage, ob das Vorhaben “konkret” gebietsverträglich ist. Das ist dann anhand von Absatz 3 zu prüfen.

    Zusammenfassend und vereinfacht habe ich das so verstanden, dass die abstrakte und konkrekte Gebietsverträglichkeit sich ergänzen und sich nicht ausschließen, so wie du es auch geschrieben hast. Abstrakt ist ein Vorhaben zulässig, kann aber im Einzelfall unzulässig sein (kann auch der umgekehrte Fall sein, vgl. § 15 BauNVO)
    -> Gebot der Rücksichtnahme ist bei jedem einzelnen Vorhaben als “letzte Hürde” zu untersuchen.

    • Diese Antwort wurde von  Afrim Toplica modifiziert vor 2 Wochen, 4 Tage.
  • Oliver Wich

    Administrator
    5. Mai 2025 um 14:03

    Hast du hier eine Quelle v.a. bzgl der Begrifflichkeiten abstrakt <-> konkret? Mir ist diese Unterscheidung mit diesen Begrifflichkeiten auch nicht bekannt (vielleicht unter einem anderen “Namen”)…🧐
    Auf jeden Fall ist dieses Gebot dem 15 BauNVO mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorgelagert, weil es keine Einzelfallprüfung ist, sondern basiert auf dem Grundsatz der BauNVO = typisierte Betrachtungsweise

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