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Gebietsverträglichkeit im Baurecht
Hallöchen, ich habe eine Frage zur Gebietsverträglichkeit im Baurecht.
Es gibt ja die konkrete und die abstrakte Gebietsverträglichkeit.
Die abstrakte Gebietsverträglichkeit bezieht sich auf die planerische Festlegung, also welche Nutzungen in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig sind. (zB Industriegebiet vs. Wohngebiet)
Die konkrete Gebietsverträglichkeit bezieht sich auf die tatsächliche Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der Umgebung und auch den Nachbarn. (zB Lärm, Immissionen, Nutzungshäufigkeit)
Soweit ist mir das klar.
Die Fragen, die ich mir aber stelle und auf die ich bislang leider keine Antwort gefunden habe:
1. Ist die folgende Einteilung korrekt:
-abstrakte Gebietsverträglichkeit: Normen der BauNVO, § 31 BauGB
-konkrete Gebietsverträglichkeit: §§ 34, 35 BauGB
Kann man das überhaupt so starr einteilen?
2. Gibt es auch im Rahmen von §§ 34, 35 BauGB auch eine abstrakte Gebietsverträglichkeit? Eigentlich müsste das ja so sein. Oder schließen sich abstrakte und konkrete Gebietsverträglichkeit vielmehr gegenseitig aus? Ich denke eher nicht.
3. Lässt sich diese Unterscheidung (also ob abstrakt oder konkret) auch an einer bestimmten Formulierung im Gesetz festmachen?
Ich hoffe, mir kann hier jemand weiterhelfen.
LG Nadine
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