Erstellte Forum-Antworten

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  • Nadine

    Mitglied
    6. April 2025 um 13:30 als Antwort auf: Verhältnis Anfechtung – § 812 BGB

    Ich habe das Gefühl, das immer noch nicht gänzlich verstanden zu haben …

    Liegt mein Verständnisfehler darin, dass ich das Abstraktionsprinzip nicht hinreichend berücksichtige?

    Es wird ja das Rechtsgeschäft angefochten. Rechtsfolge ist also die Nichtigkeit des (gesamten) Rechtsgeschäfts. Aber aus der bloßen Nichtigkeit kann der Anspruchsteller ja in dem Sinne erst einmal nichts “verlangen”.

    Bedeutet also, sofern der Käufer die Sache schon durch das Verfügungsgeschäft des Verkäufers (in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts) erlangt hat, der Verkäufer bei erfolgreicher Anfechtung aufgrund von § 812 Herausgabe fordern kann. Weil ohne Rechtsgrund wegen Anfechtung und Nichtigkeit

  • Nadine

    Mitglied
    6. April 2025 um 12:10 als Antwort auf: Verhältnis Anfechtung – § 812 BGB

    Genau, aber durch § 142 wird doch ein Rückgewährschuldverhältnis begründet, was dann wiederum im Prinzip zu § 812 führt, oder nicht? Ich glaube, das hat mich primär verwirrt.

    Aber das ist natürlich relevant zu berücksichtigen, dass man natürlich vorher immer einen gegenseitigen Vertrag prüft und in diesem Rahmen dann die Anfechtung.

    In meinem Fall wurde das inzident im Rahmen der Aufrechnung geprüft, ich glaube, das hat mich etwas durcheinander gebracht 😀

    Danke für die schnelle Rückmeldung!

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