Erstellte Forum-Antworten

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  • Nadine

    Mitglied
    26. Mai 2025 um 7:56 als Antwort auf: Grundrechte auf § 8 Nr. 1 WaffG anwendbar

    @Jana Danke für deine ausführliche Antwort! So wie du würde ich es auch sehen.

    Ich hatte mir konkret die Frage gestellt, ob man den Schäfer, der nicht unter die beispielhaft genannten Fallgruppen aus § 8 Nr. 1 WaffG fällt, dennoch unter § 8 Nr. 1 fassen könnte, sofern eine mögliche Verletzung in Grundrechten ein “besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse” darstellen könnte.

    Da könnte man doch quasi inzident die Verletzung von Grundrechten prüfen, oder nicht? Ich habe mich damit schwer getan, dann zu differenzieren, ob man auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung inzident prüfen müsste oder ob dieser Teil nicht vielmehr unter die restliche Prüfung des § 8 WaffG fällt (denn da wird ja auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit im Hinblick auf den beantragten Zweck sowie eine Abwägung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgenommen).

    Ich glaube, es wäre insgesamt nochmal sinnvoll, sich mögliche “Inzidentprüfungen” von Grundrechten zu verdeutlichen, also wo sowas überhaupt vorkommen kann und wie man das klug aufbaut. Wäre vielleicht auch mal ein Thema für LegalTalk @Afrim 🙂

  • Guten Morgen,

    lad die Klausur doch gerne einmal hoch 🙂

    Ich stelle mir folgende Frage: Wird §§ 280, 281 im Rahmen von § 985 verwendet oder wird § 985 als “Schuldverhältnis” iRv §§ 280, 281 gesehen?

    Hier ein paar spontane Überlegungen, wie man weiter argumentieren könnte:

    Ich finde, wenn man § 985 iRv §§ 280, 281 sehen würde, dann könnte man ja durchaus überlegen, ob die “Nicht-Herausgabe” eine Pflichtverletzung darstellen könnte. Dagegen würde aber systematisch sprechen, dass Normen aus dem allgemeinen Schuldrecht schon rein systematisch betrachtet eigentlich nicht auf sachenrechtliche Ansprüche anwendbar sein können (siehe auch vor § 985 “Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum und vor § 241 “Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse”). Aus § 241 I 1 ergibt sich jedoch lediglich “kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern”. Das könnte man so auslegen, dass damit eben auch (ausnahmsweise) eine Herausgabepflicht aus § 985 als “Leistung” betrachtet werden kann. Dagegen spricht aber, dass das Eigentumsrecht eigentlich ein absolutes Recht ist und eben kein schuldrechtliches. Andererseits könnte man natürlich auch so argumentieren, dass ein dinglicher Gläubiger, der eben nur seine Rechte verfolgen möchte, nicht schlechter gestellt werden soll als ein schuldrechtlicher. Dafür würde auch sprechen, dass die Eigentümerstellung eine sehr starke Herrschaftsposition ist, die es zu schützen gilt, sodass man hier ausnahmsweise eine Anwendbarkeit der §§ 280 ff. bejahen könnte. Diese starke Stellung des Eigentümers ergibt sich ja auch aus § 903 S. 1 BGB.

    Wenn man allerdings §§ 280 iRv § 985 sehen würde, dann müsste man wahrscheinlich etwas anders argumentieren. Hier würde natürlich wieder die besondere Stellung des Eigentümers zum Tragen kommen. Allerdings zielen die §§ 280 schon auf eine andere Rechtsfolge ab als der § 985.

    Ich könnte mir vorstellen, dass hier verschiedene Argumente in Ordnung sind, solange man zeigt, dass man durchaus weiß, dass §§ 280 normalerweise schuldrechtlich ist und § 985 eben nicht. Daher würde mich einmal sehr interessieren, wie das so in der Klausur dargestellt wurde. Hast du auch schon die Lösung dazu?

    LG und bis später 🙂

  • Nadine

    Mitglied
    11. Mai 2025 um 16:04 als Antwort auf: Fahrlässigkeitsdelikte

    @Jana @Afrim Super, vielen Dank euch!

  • Nadine

    Mitglied
    20. April 2025 um 7:55 als Antwort auf: Gerichtsstände ZPO

    Sehr gute Übersicht und Vorgehensweise, @sarlascht !

    Vielleicht könnte man noch § 802 ZPO für die Zwangsvollstreckung ergänzen. Wenn man § 802 ZPO nicht kennt, kann man die Norm glaube ich schnell übersehen.

    Ich habe noch eine gute Übersicht von meiner Uni gefunden. Die bezieht sich zwar “nur” auf die Arten gerichtlicher Entscheidungen, finde ich aber trotzdem super.😊

  • Den Artikel habe mir tatsächlich noch gar nicht angeschaut 😀 Super Beweis, dass man sich Argumente auch so herleiten kann! 🙂

    Ich denke, die verwenden diesen Begriff “Zwangskauf” einfach, weil ihm im Prinzip “nichts anderes übrig bleibt”. Wenn er die Sache nicht mehr zurückbekommt, eine (ähnliche) Sache aber haben möchte, was soll er sonst tun? Klar, kann er einklagen, aber die Kosten müsste man ja dann praktisch betrachtet auch erstmal abwägen usw. Daher würde es mich sehr interessieren, wie die das in der Lösung dargestellt haben 🙂

  • Nadine

    Mitglied
    13. Mai 2025 um 15:21 als Antwort auf: Fahrlässigkeitsdelikte

    Danke!

  • Nadine

    Mitglied
    8. Mai 2025 um 9:09 als Antwort auf: Raub – räuberische Erpressung

    Super, danke Alev!

  • Nadine

    Mitglied
    7. Mai 2025 um 12:05 als Antwort auf: Raub – räuberische Erpressung

    Absolut, sehr gute Ergänzung! Darüber habe ich mir “damals” tatsächlich nie Gedanken gemacht und mich dann gewundert, weshalb ich in einer Klausur nicht weiß, wann ich den Streit jetzt anbringen muss.🤦‍♀️😂

    @Alev , wenn du das für dich aufgebaut hast, vielleicht magst du es dann noch mit uns teilen? Dann können wir alle davon profitieren, das fänd ich super 🙂

  • Nadine

    Mitglied
    22. April 2025 um 17:52 als Antwort auf: Gerichtsstände ZPO

    Tatsächlich nur, wenn man das Dokument herunterlädt und dann öffnet. Das hatte ich auch zwischenzeitlich herausgefunden, danke trotzdem nochmal!

  • Nadine

    Mitglied
    17. April 2025 um 15:21 als Antwort auf: Verhältnis der Mitgläubigerschaft zur Bruchteilsgemeinschaft

    Mega, danke für die ausführliche Antwort! 😍

  • Nadine

    Mitglied
    6. April 2025 um 13:30 als Antwort auf: Verhältnis Anfechtung – § 812 BGB

    Ich habe das Gefühl, das immer noch nicht gänzlich verstanden zu haben …

    Liegt mein Verständnisfehler darin, dass ich das Abstraktionsprinzip nicht hinreichend berücksichtige?

    Es wird ja das Rechtsgeschäft angefochten. Rechtsfolge ist also die Nichtigkeit des (gesamten) Rechtsgeschäfts. Aber aus der bloßen Nichtigkeit kann der Anspruchsteller ja in dem Sinne erst einmal nichts “verlangen”.

    Bedeutet also, sofern der Käufer die Sache schon durch das Verfügungsgeschäft des Verkäufers (in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts) erlangt hat, der Verkäufer bei erfolgreicher Anfechtung aufgrund von § 812 Herausgabe fordern kann. Weil ohne Rechtsgrund wegen Anfechtung und Nichtigkeit

  • Nadine

    Mitglied
    6. April 2025 um 12:10 als Antwort auf: Verhältnis Anfechtung – § 812 BGB

    Genau, aber durch § 142 wird doch ein Rückgewährschuldverhältnis begründet, was dann wiederum im Prinzip zu § 812 führt, oder nicht? Ich glaube, das hat mich primär verwirrt.

    Aber das ist natürlich relevant zu berücksichtigen, dass man natürlich vorher immer einen gegenseitigen Vertrag prüft und in diesem Rahmen dann die Anfechtung.

    In meinem Fall wurde das inzident im Rahmen der Aufrechnung geprüft, ich glaube, das hat mich etwas durcheinander gebracht 😀

    Danke für die schnelle Rückmeldung!

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