Erstellte Forum-Antworten

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  • Oliver Wich

    Administrator
    21. August 2025 um 14:04 als Antwort auf: Verjährung nach § 199 oder Auslegung durch § 187 I zu ermitteln?

    Afrim hat es genau richtig dargestellt🤩

    Bsp der Darstellung für dieses Jahr:

    1. Fristbeginn: Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2025.

    2. Berechnung nach § 187 Abs. 1 BGB: Da der Fristbeginn ein bestimmter Zeitpunkt (Schluss des Jahres) ist, wird dieser Tag nicht mitgerechnet. Die Verjährung beginnt also am 1. Januar 2026

    3. Fristende: Die dreijährige Verjährungsfrist endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2028.

  • Oliver Wich

    Administrator
    24. Juli 2025 um 15:21 als Antwort auf: Exmatrikulieren – ja oder nein?

    Meine Gedanken (ohne direkte Erfahrung – ich war damals weiter immatrikuliert)

    1. Deine Semesteranzahl steht am Ende nirgends – den Studienzeitraum musst du so oder so erklären (anderes Thema)

    2. Krankenversicherung: Unbedingt klären ob sich Kosten ändern usw

    3. Verlust von Vorteilen: zB Apple hat immer wieder gute Angebote für Studierende mit hohen Rabatte. Kennt jemand noch weitere Vorteile?

    4. Hat das evtl irgendwelche VERSTECKTEN Nachteile (die ich nicht kenne)? Dass du kein “Transscript of Record” mehr bekommst?`Dass bei späterer Einführung des Bachelor der Anspruch darauf erlöschen könnte?

    Impuls: Fokus auf BESTEHEN! Nicht zu viel Energie von solchen Gedankenschleifen “was ist wenn die sehen, dass ich…” rauben lassen. Überspitzt: Schreib 9 Punkte und NIEMAND fragt nach deiner Studiendauer. Ergebnis zählt mehr als Zeit.

    Lass uns das aber gerne weiter diskutieren🧠

    • Diese Antwort wurde von  Oliver Wich modifiziert vor 1 Monat, 1 Woche.
  • Oliver Wich

    Administrator
    23. Juli 2025 um 9:04 als Antwort auf: Erbrecht; Lernmaterialien

    Extrem starke Vorgehensweise! Hiermit baust du echte Kompetenz auf. Gratulation dazu!🤩

  • Oliver Wich

    Administrator
    17. Juli 2025 um 8:50 als Antwort auf: § 377 HGB = (rechtshindernde) Einwendung?

    Vielleicht noch ein Ansatz aus der Praxis: Du schaust idR zuerst auf die Daten und prüfst eine Verjährung, bevor du dich auch nur in irgendeiner Weise mit dem Vertragschluss (den Typ musst du kennen) beschäftigst. Grund: Mandaten kommen immer auf den letzten Drücker.

    Fun Fact: Ob du es dann in der Klausur in einer anderen Reihenfolge darstellst, ist etwas anderes.

    Zudem: Wenn schon, dann bitte “Entstehung des Anspruchs” – und nicht “Anspruch entstanden”. Das ist keine ordentliche deutsche Formulierung.

  • Oliver Wich

    Administrator
    16. Juli 2025 um 14:55 als Antwort auf: § 377 HGB = (rechtshindernde) Einwendung?

    Hier liegt schon der “Fehler”. Ihr versucht Normen in “nicht praktikable” Strukturen zu stecken.

    377 HGB ist nichts von beidem sondern es ist ein gesetzlicher Ausschluss der Mängelrechte und hat nichts mit dieser “klassischen Struktur” (mit der kein Praktiker arbeitet) zu tun. Daraus ergibt sich auch die Verortung in der Klausur.

    Durch diese unbrauchbare Denkstruktur entstehen oft große Probleme beim Aufbau.

    Zudem ist hier “Einwendung”ein Überbegriff für alles was die Parteien als Gegenrecht “einwenden”. Denkt hierbei nicht in Formalien.

    Lasst uns gerne tiefer darauf eingehen 🤓

  • Oliver Wich

    Administrator
    30. Mai 2025 um 11:51 als Antwort auf: Formulierungshilfe: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Ich hatte bisher das:

    Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO. Danach ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (abdrängende Sonderzuweisung).

    Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen nach der modifizierten Subjekttheorie dem Öffentlichen Recht zuzuordnen sind, also mindestens einen der Beteiligten gerade in seiner spezifischen Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten.

    Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man die Frage nach einer öffentlich-rechtlichen Norm mit der Subordinationstheorie beantwortet, nach der sich hier zB X und der Freistaat Bayern im Rahmen eines hoheitlichen Über/Unterordnungsverhältnisses gegenüberstehen.

    Arbeitsschritt, der die eigentlichen Punkte bringt:
    Hier die streitentscheidenden Normen suchen. Wenn man sich nicht sicher ist, dann das [Gesetz], “insbesondere [Norm] nennen. Falls man die falsche erwischt hat, fällt man auf das Gesetz zurück.
    Dann diese Norm unter die Theorie subsummieren.

    Der nichtverfassungsrechtliche Charakter der Streitigkeit folgt daraus, dass sich Bürger und Freistaat Bayern gegenüberstehen, nicht etwa zwei Verfassungsorgane, die über Verfassungsrecht streiten (so genannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) und keine prinzipale Rechtssatzkontrolle des formellen Gesetzgebers erfolgt.

    Eine abdrängende Sonderzuweisung greift nicht ein. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist somit eröffnet.

    Die Entscheidung kenne ich nicht, können wir aber sicher mit anderem Erfahrungen verifizieren.


    Impuls zur Diskussion:
    Das viel spannendere ist aber, wie / wann fast man das viel kürzer. Wenn man das plus die Normen und die Subsumption schreibt, hat man gerne mal 2-3 Seiten (handschriflich). Der ganze Block bringt wenn er unproblematisch ist, max 4 Rohpunkte von 100%.Ich habe also mit 2 Seiten 4% meiner Punkte gesammelt und meine ganzen Klausur ist nur 20 Seiten lang… da stimmt etwas nicht.

  • Abstrakt vorab: 985 ist KEIN Schuldverhältnis, sondern eine Anspruchsgrundlagen. Das SV ist das gesetzliche SV des EBV, welches eine Vindikationslage voraussetzt

  • Oliver Wich

    Administrator
    5. Mai 2025 um 14:03 als Antwort auf: Gebietsverträglichkeit im Baurecht

    Hast du hier eine Quelle v.a. bzgl der Begrifflichkeiten abstrakt <-> konkret? Mir ist diese Unterscheidung mit diesen Begrifflichkeiten auch nicht bekannt (vielleicht unter einem anderen “Namen”)…🧐
    Auf jeden Fall ist dieses Gebot dem 15 BauNVO mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorgelagert, weil es keine Einzelfallprüfung ist, sondern basiert auf dem Grundsatz der BauNVO = typisierte Betrachtungsweise

  • Oliver Wich

    Administrator
    6. April 2025 um 11:48 als Antwort auf: Verhältnis Anfechtung – § 812 BGB

    Denke in Anspruchzielen = Herausgabe. Durch 142 bekommst du nichts heraus?

    Wenn du vorher andere Anspruchsgrundlagen zb 985 hast, prüfst du hier nicht die mögliche Nichtigkeit des Vertrages (Ausnahme Fehleridentität). Wenn du zb vorher einen Anspruch aus 346 prüfst, hast du den Punkt gegenseitiger Vertrag bei 323 wo du die Nichtigkeit des Vertrags ansprechen musst. Später prüfst du 812 und stößt hier auf das Konkurrenzverhältnis

  • Oliver Wich

    Administrator
    13. Februar 2025 um 9:54 als Antwort auf: Parteifähigkeit/Rechtsfähigkeit Partnerschaftsgesellschaft

    Wichtig zunächst auf der Meta-Ebene das Gesetz besser verstehen:
    § 1 IV PartGG steht “Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung”.
    In 7 II ist aber etwas anderes bestimmt, also gilt das vorrangig!
    Diese Formulierung wird in vielen Gesetzen verwendet.

  • Oliver Wich

    Administrator
    17. Juli 2025 um 8:29 als Antwort auf: § 377 HGB = (rechtshindernde) Einwendung?

    100% richtig!

  • Oliver Wich

    Administrator
    16. Juli 2025 um 15:22 als Antwort auf: § 377 HGB = (rechtshindernde) Einwendung?

    Formell sind Einwendungen / Einreden (sind auch nur Einwendungen, die aber erhoben werden müssen) materiell rechtliche Verteidigungsmittel gegen die Realisierung von Ansprüchen. Es gibt auch prozessuale Einwendungen.

    Weiter gedacht sind Einwendungen jegliche Gegenargumente oder Einwände (das meinte ich).

    Nein, das ist nicht korrekt. Das hat nichts mit der Entstehung des Anspruchs zu tun (Dieses Schema passt übrigens auf einen Anspruch auf Rückzahlung aus 346 sowieso nicht.) Die Rechtsfolge ist die Fiktion, das die Ware als vertragsgemäß angesehen wird und quasi “kein Mangel mehr vorliegt”. Damit fehlt theoretisch eine TB-Vss deines Anspruchs und somit hast du keinen Anspruch. Warum musst du es genauer differenzieren und damit unnötig kompliziert und vor allem fehleranfällig machen?

    Wie würdest du 218 BGB in der “alten Denkweise” einordnen… Merkst du schnell: Geht nicht 🤓

  • Oliver Wich

    Administrator
    6. April 2025 um 12:45 als Antwort auf: Verhältnis Anfechtung – § 812 BGB

    Es kommt einfach darauf an, wie die Klausur gebaut ist.
    Läuft es klar auf eine Nichtigkeitsprüfung heraus und es liegt kein Rücktritt / Widerruf vor, weil kein Fall des 323, 326V oder 324 bzw kein VerbraucherWR-Szenario vorliegt, sondern zB ein Verstoß gegen 134. dann kannst du DIREKT mit 812 einsteigen, wenn es um die Herausgabe/Rückgewähr (immer die RF nehmen und formulieren, die im Gesetz steht) geht.
    Wir empfehlen hierzu die Klausur Nr. ZR 010 🧠

  • Oliver Wich

    Administrator
    6. April 2025 um 12:37 als Antwort auf: Verhältnis Anfechtung – § 812 BGB

    ACHTUNG⚠ 142 führt NICHT zu einem RG-SV sondern die RF ist Nichtigkeit
    Hier eine schöne Übersicht: https://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/rueckabwicklr/folien_rueckabwicklungsr_2017.pdf

  • Oliver Wich

    Administrator
    13. Februar 2025 um 11:44 als Antwort auf: Parteifähigkeit nicht rechtsfähiger Verein

    Mega🤩

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