Erstellte Forum-Antworten

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  • Oliver Wich

    Administrator
    5. November 2025 um 13:27 als Antwort auf: Call zum Klausurentraning

    Kommt noch im Laufe des Nachmittags 😊

  • Oliver Wich

    Administrator
    31. Oktober 2025 um 16:07 als Antwort auf: Tool für Sprachnachrichten

    Ich teste aktuell Whispr Flow: https://wisprflow.ai/r/OLIVER344

  • Oliver Wich

    Administrator
    27. Oktober 2025 um 9:01 als Antwort auf: 242 stgb Gewahrsamslockerung u -enklave

    Nochmal meine Sicht der Dinge…

    Die Wegnahme ist vollendet, sobald der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams erfolgt sind.

    Es geht also um einen vollständigen Wechsel der “vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach der Verkehrsanschauung“. (Das ist die Definition des Gewahrsams).

    Step 1: Besteht überhaupt Gewahrsam beim Opfer: Hier zB “gelockerter Gewahrsam” prüfen. Diesen subsumiert man unter “Verkehranschauung” = wie weir reicht die Sachherrschaft?

    Step 2: Kommt es zu einem Bruch: Der Bruch fremden Gewahrsams ist die “Aufhebung der bisherigen tatsächlichen Herrschaftsgewalt des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne dessen Willen.”

    Ganz wichtig: Ich kann den Gewahrsam brechen, OHNE Neuen zu begründen, in dem ich den Gegenstand nehme und zB in den Fluss werfe.

    Zudem kann der G-Inhaber auch einverstanden sein = TB-ausschließendes Einverständnis

    Step 3: Die Begründung neuen Gewahrsams bedeutet, dass der Täter (oder ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann.

    Entscheidend ist, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber nun nicht mehr ohne Weiteres auf die Sache zugreifen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen

    Dieser neue Gewahrsam muss nicht zwingend gesichert oder gefestigt sein, d.h., der Täter muss die Sache nicht zwingend vom Tatort weggeschafft haben (was die Beendigung der Tat markiert). Dies kann aber zusammenfallen

    Hier kommt es darauf an, um welche Art von Gegenstand es sich handelt und ob er sich noch innerhalb eines fremden Herrschaftssphäre befindet.

    Step 4. Gewahrsamsenklave bei kleinen Gegenständen: Die Gewahrsamsenklave (auch Körpergewahrsamssphäre genannt) ist ein Konzept, das relevant wird, wenn sich der Täter noch innerhalb der fremden (allgemeinen) Herrschaftssphäre befindet, aber bereits neuen Gewahrsam begründen soll.

    Definition: Eine Gewahrsamsenklave entsteht, wenn der Täter eine Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt (z.B. in die Hosentasche, unter den Mantel, in den eigenen Rucksack), dass nach der Verkehrsanschauung (den Anschauungen des täglichen Lebens) bereits ein Gewahrsamswechsel stattgefunden hat, JETZT ENTSCHEIDEND obwohl sich die Sache noch räumlich im fremden Machtbereich befindet.

    Beispiel: Ein Kunde im Selbstbedienungsladen steckt eine Ware in seine Innentasche.

    • Ursprünglich hat der Ladeninhaber Gewahrsam am gesamten Sortiment.
    • Durch das Verstecken in der engen persönlichen Sphäre des Täters (der Enklave) gilt der alte Gewahrsam des Ladeninhabers als gebrochen und der neue Gewahrsam des Täters als begründet.
    • Der Täter hat die Verfügungsgewalt derart erlangt, dass der Ladeninhaber nicht mehr ohne Weiteres auf die Sache zugreifen kann, sondern die Gewahrsamssphäre des Täters (durch Festhalten, Durchsuchung etc.) brechen müsste.
    • Die Gewahrsamsenklave ermöglicht somit die Vollendung des Diebstahls innerhalb der fremden Gewahrsamssphäre. Ohne dieses Konzept würde die Wegnahme oft erst mit dem Verlassen des Ladens vollendet sein.
    • Bruch und Begründung fallen bei diesem Konzept idR zeitlich zusammen.

    Andere Fallgruppen des Gewahrsamsbegründung:

    Fallgruppe 2 – Andere Fälle im Laden: Werden die Gegenstände nicht verborgen, hat also der Täter keine Gewahrsamsenklave gebildet, findet der Gewahrsamswechsel spätestens mit dem Verlassen der fremden Gewahrsamssphäre statt, kann aber nach der Verkehrsauffassung bereits früher, beispielsweise mit Verlassen des Kassenbereichs, erfolgen (Wessels/Hillenkamp*/Schuhr* Strafrecht BT II, § 2 Rn. 128; Rengier Strafrecht BT I, § 2 Rn. 51 ff.).

    Fallgruppe 3 – Außerhalb des Ladens: Auch in Wohnungen oder anderen Bereichen sind die Grundsätze der Gewahrsamsenklave entsprechend anzuwenden. Dabei wird spätestens mit Verlassen der Wohnung, des Grundstücks, umzäunten Geländes, etc. neuer Gewahrsam begründet (Rengier Strafrecht BT I, § 2 Rn. 57).

    Fallgruppe 4 – Verstecken: Wenn der Täter den Gegenstand im Machtbereich des Gewahrsamsinhabers versteckt, wird noch kein neuer Gewahrsam begründet, solange der Täter um Zugriff auf die Beute zu haben, fremdes Hausrecht verletzen muss und dabei die Gefahr besteht, entdeckt zu werden. Dann stehen der Ausübung der Sachherrschaft wesentliche Hindernisse im Wege (Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 13 Rn. 60). Wenn der Täter die Sache jedoch so versteckt, dass er selbst freien und ungehinderten Zugriff auf die Sache hat, wird eine dem Tabubereich ähnliche Gewahrsamsenklave geschaffen. Der Ausübung der Sachherrschaft stehen keine wesentlichen Hindernisse mehr im Wege. Damit hat der Täter neuen Gewahrsam begründet (Rengier Strafrecht BT I, § 2 Rn. 58 f.).

    Fallgruppe 5 – Gewahrsamslockerungen: Wird dem Täter eine Sache lediglich für einen kurzen Zeitraum, beispielsweise zur Anprobe oder Besichtigung, überlassen, wird damit durch den Täter noch kein neuer Gewahrsam begründet: der Gewahrsam des bisherigen Inhabers wird lediglich gelockert. Er wird erst neu begründet, wenn der Täter mit der Sache in Zueignungsabsicht verschwindet. Je nach Einzelfall bedarf es hierbei der Abgrenzung zur Unterschlagung bzw. zum Betrug (Rengier Strafrecht BT I, § 2 Rn. 60 ff.).

    Step 5: Beendigung: Der Diebstahl ist beendet, wenn der Täter die Beute gesichert hat. Beispiele hierfür sind das Wegfahren vom Tatort oder das Verstecken des Diebesguts, was einen sicheren neuen Gewahrsam darstellt. Auch hier kann als Vollendung und Beendigung des Diebstahls zusammenfallen.

  • Oliver Wich

    Administrator
    22. Oktober 2025 um 15:03 als Antwort auf: Forest

    Erste Testversion wäre hier: https://bewegung.lovable.app/library

    Haut mal alle Funktionen raus, die ihr BRAUCHT und die euch HELFEN

    Statistiken und Leaderboard sind schon in Arbeit?

    Wollt ihr auch noch irgendwas “pflanzen”? Vielleicht Habersäcke?

  • Oliver Wich

    Administrator
    20. Oktober 2025 um 14:28 als Antwort auf: Forest

    Richtig starker Impuls 🤩

    Die Idee müssten wir allerdings nochmal genauer unter die Lupe nehmen 🤓

    Eine eigene Forest App bauen, mit der gleichen Funktion macht wenig Sinn (Wäre höchsten ein WerbeGag), aber ich glaube das war auch nicht deine Intention.

    Ich sehe immer das Problem mit diesen Apps, dass sie erstmal nur Zeit(-einheiten) messen, die noch nichts über das Outcome sagen. Das heißt, ich kann mich damit schmücken heute 20 Bäume gepflanzt zu haben, aber habe trotzdem nichts verstanden.

    Das bedeutet: Wer hat die meisten Bäume, sagt nichts über das Ergebnis oder den Fortschritt.

    Bei der Bewegungsmessung, da ist es klar, dass es in direktem Zusammenhang mit der Gesundheit steht.

    Bei einer Video-Session wird ja einfach die physische Anwesenheit simuliert und die Unterziehung einer gewissen “Kontrolle”. Wenn ich am Handy rum spiele, sieht das jemand (anders als in der Bib).

    Anders gefragt: Welches Problem wollen wir lösen und/oder wobei wollen wir mehr Freude / Gemeinschaftsgefühl empfinden und den positiven Wettbewerb fördern?

  • Oliver Wich

    Administrator
    12. Oktober 2025 um 14:51 als Antwort auf: 242 stgb Gewahrsamslockerung u -enklave

    Ich würde folgendes vorschlagen:

    Die Gewahrsaslockeurng spielt eine Rolle bei der Frage, ob das Opfer noch Gewahrsam hat, also beim BRUCH

    Die Gewahrsamsenklave spielt eine Rolle bei der Frage, ob neuer Gewahrsam begründet wurde, als bei der BEGRÜNDUNG

    Bitte reflektieren @Aysenur @tschala @Jana

  • Oliver Wich

    Administrator
    21. August 2025 um 14:04 als Antwort auf: Verjährung nach § 199 oder Auslegung durch § 187 I zu ermitteln?

    Afrim hat es genau richtig dargestellt🤩

    Bsp der Darstellung für dieses Jahr:

    1. Fristbeginn: Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2025.

    2. Berechnung nach § 187 Abs. 1 BGB: Da der Fristbeginn ein bestimmter Zeitpunkt (Schluss des Jahres) ist, wird dieser Tag nicht mitgerechnet. Die Verjährung beginnt also am 1. Januar 2026

    3. Fristende: Die dreijährige Verjährungsfrist endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2028.

  • Oliver Wich

    Administrator
    24. Juli 2025 um 15:21 als Antwort auf: Exmatrikulieren – ja oder nein?

    Meine Gedanken (ohne direkte Erfahrung – ich war damals weiter immatrikuliert)

    1. Deine Semesteranzahl steht am Ende nirgends – den Studienzeitraum musst du so oder so erklären (anderes Thema)

    2. Krankenversicherung: Unbedingt klären ob sich Kosten ändern usw

    3. Verlust von Vorteilen: zB Apple hat immer wieder gute Angebote für Studierende mit hohen Rabatte. Kennt jemand noch weitere Vorteile?

    4. Hat das evtl irgendwelche VERSTECKTEN Nachteile (die ich nicht kenne)? Dass du kein “Transscript of Record” mehr bekommst?`Dass bei späterer Einführung des Bachelor der Anspruch darauf erlöschen könnte?

    Impuls: Fokus auf BESTEHEN! Nicht zu viel Energie von solchen Gedankenschleifen “was ist wenn die sehen, dass ich…” rauben lassen. Überspitzt: Schreib 9 Punkte und NIEMAND fragt nach deiner Studiendauer. Ergebnis zählt mehr als Zeit.

    Lass uns das aber gerne weiter diskutieren🧠

    • Diese Antwort wurde von  Oliver Wich modifiziert vor 4 Monate, 2 Wochen.
  • Oliver Wich

    Administrator
    23. Juli 2025 um 9:04 als Antwort auf: Erbrecht; Lernmaterialien

    Extrem starke Vorgehensweise! Hiermit baust du echte Kompetenz auf. Gratulation dazu!🤩

  • Oliver Wich

    Administrator
    17. Juli 2025 um 8:50 als Antwort auf: § 377 HGB = (rechtshindernde) Einwendung?

    Vielleicht noch ein Ansatz aus der Praxis: Du schaust idR zuerst auf die Daten und prüfst eine Verjährung, bevor du dich auch nur in irgendeiner Weise mit dem Vertragschluss (den Typ musst du kennen) beschäftigst. Grund: Mandaten kommen immer auf den letzten Drücker.

    Fun Fact: Ob du es dann in der Klausur in einer anderen Reihenfolge darstellst, ist etwas anderes.

    Zudem: Wenn schon, dann bitte “Entstehung des Anspruchs” – und nicht “Anspruch entstanden”. Das ist keine ordentliche deutsche Formulierung.

  • Oliver Wich

    Administrator
    16. Juli 2025 um 14:55 als Antwort auf: § 377 HGB = (rechtshindernde) Einwendung?

    Hier liegt schon der “Fehler”. Ihr versucht Normen in “nicht praktikable” Strukturen zu stecken.

    377 HGB ist nichts von beidem sondern es ist ein gesetzlicher Ausschluss der Mängelrechte und hat nichts mit dieser “klassischen Struktur” (mit der kein Praktiker arbeitet) zu tun. Daraus ergibt sich auch die Verortung in der Klausur.

    Durch diese unbrauchbare Denkstruktur entstehen oft große Probleme beim Aufbau.

    Zudem ist hier “Einwendung”ein Überbegriff für alles was die Parteien als Gegenrecht “einwenden”. Denkt hierbei nicht in Formalien.

    Lasst uns gerne tiefer darauf eingehen 🤓

  • Oliver Wich

    Administrator
    30. Mai 2025 um 11:51 als Antwort auf: Formulierungshilfe: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Ich hatte bisher das:

    Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO. Danach ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (abdrängende Sonderzuweisung).

    Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen nach der modifizierten Subjekttheorie dem Öffentlichen Recht zuzuordnen sind, also mindestens einen der Beteiligten gerade in seiner spezifischen Eigenschaft als Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten.

    Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man die Frage nach einer öffentlich-rechtlichen Norm mit der Subordinationstheorie beantwortet, nach der sich hier zB X und der Freistaat Bayern im Rahmen eines hoheitlichen Über/Unterordnungsverhältnisses gegenüberstehen.

    Arbeitsschritt, der die eigentlichen Punkte bringt:
    Hier die streitentscheidenden Normen suchen. Wenn man sich nicht sicher ist, dann das [Gesetz], “insbesondere [Norm] nennen. Falls man die falsche erwischt hat, fällt man auf das Gesetz zurück.
    Dann diese Norm unter die Theorie subsummieren.

    Der nichtverfassungsrechtliche Charakter der Streitigkeit folgt daraus, dass sich Bürger und Freistaat Bayern gegenüberstehen, nicht etwa zwei Verfassungsorgane, die über Verfassungsrecht streiten (so genannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) und keine prinzipale Rechtssatzkontrolle des formellen Gesetzgebers erfolgt.

    Eine abdrängende Sonderzuweisung greift nicht ein. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist somit eröffnet.

    Die Entscheidung kenne ich nicht, können wir aber sicher mit anderem Erfahrungen verifizieren.


    Impuls zur Diskussion:
    Das viel spannendere ist aber, wie / wann fast man das viel kürzer. Wenn man das plus die Normen und die Subsumption schreibt, hat man gerne mal 2-3 Seiten (handschriflich). Der ganze Block bringt wenn er unproblematisch ist, max 4 Rohpunkte von 100%.Ich habe also mit 2 Seiten 4% meiner Punkte gesammelt und meine ganzen Klausur ist nur 20 Seiten lang… da stimmt etwas nicht.

  • Abstrakt vorab: 985 ist KEIN Schuldverhältnis, sondern eine Anspruchsgrundlagen. Das SV ist das gesetzliche SV des EBV, welches eine Vindikationslage voraussetzt

  • Oliver Wich

    Administrator
    17. Juli 2025 um 8:29 als Antwort auf: § 377 HGB = (rechtshindernde) Einwendung?

    100% richtig!

  • Oliver Wich

    Administrator
    16. Juli 2025 um 15:22 als Antwort auf: § 377 HGB = (rechtshindernde) Einwendung?

    Formell sind Einwendungen / Einreden (sind auch nur Einwendungen, die aber erhoben werden müssen) materiell rechtliche Verteidigungsmittel gegen die Realisierung von Ansprüchen. Es gibt auch prozessuale Einwendungen.

    Weiter gedacht sind Einwendungen jegliche Gegenargumente oder Einwände (das meinte ich).

    Nein, das ist nicht korrekt. Das hat nichts mit der Entstehung des Anspruchs zu tun (Dieses Schema passt übrigens auf einen Anspruch auf Rückzahlung aus 346 sowieso nicht.) Die Rechtsfolge ist die Fiktion, das die Ware als vertragsgemäß angesehen wird und quasi “kein Mangel mehr vorliegt”. Damit fehlt theoretisch eine TB-Vss deines Anspruchs und somit hast du keinen Anspruch. Warum musst du es genauer differenzieren und damit unnötig kompliziert und vor allem fehleranfällig machen?

    Wie würdest du 218 BGB in der “alten Denkweise” einordnen… Merkst du schnell: Geht nicht 🤓

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